RS OGH 2006/10/19 3Ob138/06z, 3Ob48/11x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2006
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Norm

EO §78
EO §354 IB2
EO §354 IVA
EO §354 VI
ZPO §500 Abs2 Z1 IIB1
ZPO §500 Abs2 Z1 IIH
ZPO §528 F4

Rechtssatz

Die im Exekutionsweg nach § 354 EO durchzusetzende Bucheinsicht des Gesellschafters einer GmbH dient jedenfalls auch zur Durchsetzung vermögensrechtlicher Interessen. Eine über einen solchen Anspruch ergehende Entscheidung - und mag es auch nur die Aufschiebung der Exekution betreffen wie hier - bedarf der Bewertung durch das Rekursgericht; der bloße Ausspruch über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines gegen die zweitinstanzliche Entscheidung gerichteten Rechtsmittels kann diesen Bewertungsausspruch nicht ersetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121364

Im RIS seit

18.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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