RS OGH 2007/2/22 3Ob260/06s (3Ob261/06p)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2007
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Norm

ZPO §500 Abs2 IIJ
ZPO §526 Abs3 G
EO §187

Rechtssatz

Bei Rechtsmitteln von betreibenden Gläubigern gegen den Zuschlag oder dessen Versagung bestimmt deren betriebene Forderung ohne Nebengebühren den Wert des Entscheidungsgegenstands, ist diese aber höher als das Meistbot, dessen Betrag. Es kommt daher stets auf den geringeren der beiden Beträge an.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 260/06s
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 3 Ob 260/06s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121800

Dokumentnummer

JJR_20070222_OGH0002_0030OB00260_06S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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