Norm: ZPO §500 Abs2 IIJ Z3ZPO §502 Abs1 HIIZPO §502 Abs1 HI2ZPO §508 Abs3
Rechtssatz: Der bloße Wille des Berufungsgerichts, einen Gleichklang von Entscheidungen bei gleichzeitiger Erledigung eines gegen verschiedene Beklagte gerichteten Anspruchs zu gewährleisten, indiziert das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht. Entscheidungstexte 3 Ob 61/07b ... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 IIJ Z3ZPO §502 Abs1 HIIZPO §502 Abs1 HI2ZPO §508 Abs3
Rechtssatz: Der bloße Wille des Berufungsgerichts, einen Gleichklang von Entscheidungen bei gleichzeitiger Erledigung eines gegen verschiedene Beklagte gerichteten Anspruchs zu gewährleisten, indiziert das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht. Entscheidungstexte 3 Ob 61/07b ... mehr lesen...