Norm: AußStrG §9 A2bZPO §461ZPO §514 B
Rechtssatz: Materielle Beschwer bedeutet, dass derjenige ein Rechtsmittel erheben kann, der behauptet, dass seine rechtlich geschützten Interessen durch den angefochtenen Beschluss unmittelbar beeinträchtigt werden, das heißt in dessen Rechtssphäre nachteilig eingegriffen wird. Entscheidungstexte 8 Ob 32/04w Entscheidungstext OGH 15.04.2004 8 Ob... mehr lesen...