Norm: §43 Abs1 ZPO, §46 Abs1 ZPO
Rechtssatz: Bei der Ausmittlung der Obsiegens-, Verlust-, Ersatz- und Teilungsquoten sind jedenfalls Abweichungen im Ausmaß weniger Prozentwerte vom rein rechnerischen Ergebnis zu tolerieren. Eine durch den Taschenrechner provozierte Scheingenauigkeit ist zu vermeiden. Entscheidungstexte 36 R 368/99g Entscheidungstext LG St. Pölten 16.12.1999 36 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §46 Abs1
Rechtssatz: Kostenteilung bei einer ursprünglichen Mehrheit von Beklagten: Nimmt ein Kläger mehrere Beklagte als Streitgenossen (angebliche Solidarschuldner) in Anspruch, obsiegt er aber nur gegen einen von ihnen und unterliegt gegen den (die) anderen, so sind ihm vom unterlegenen Beklagten Kosten nur entsprechend dessen Kopfteil am Gesamtaufwand zu ersetzen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Kläger, der gegen einen von zwei (nicht solidarisch haftenden) Beklagten obsiegt, gegenüber dem anderen Beklagten jedoch unterliegt, hat - auch wenn beide Beklagte durch denselben Rechtsanwalt vertreten sind - Anspruch auf Ersatz der vollen Kosten gegen den unterliegenden Beklagten Entscheidungstexte 6 R 531/95 Entscheidungstext OLG Wien 17.08.1995 6 R 531/95 mehr lesen...
Norm: ZPO §46 Abs1
Rechtssatz: Im Falle des § 46 Abs 1 erster Satz ZPO ist der Kostenersatz den unterlegenen Revisionswerbern nicht nach dem Verhältnis der von ihnen erhobenen Ansprüche, sondern nach Kopfteilen aufzuerlegen. Entscheidungstexte 4 Ob 35/74 Entscheidungstext OGH 25.06.1974 4 Ob 35/74 European Case Law Identifier (ECLI... mehr lesen...