RS OGH 1997/12/16 2R258/97x

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Veröffentlicht am 16.12.1997
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Norm

ZPO §46 Abs1

Rechtssatz

Kostenteilung bei einer ursprünglichen Mehrheit von Beklagten: Nimmt ein Kläger mehrere Beklagte als Streitgenossen (angebliche Solidarschuldner) in Anspruch, obsiegt er aber nur gegen einen von ihnen und unterliegt gegen den (die) anderen, so sind ihm vom unterlegenen Beklagten Kosten nur entsprechend dessen Kopfteil am Gesamtaufwand zu ersetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:1997:RG0000011

Dokumentnummer

JJR_19971216_OLG0639_00200R00258_97X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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