Norm
ZPO §46 Abs1Rechtssatz
Kostenteilung bei einer ursprünglichen Mehrheit von Beklagten: Nimmt ein Kläger mehrere Beklagte als Streitgenossen (angebliche Solidarschuldner) in Anspruch, obsiegt er aber nur gegen einen von ihnen und unterliegt gegen den (die) anderen, so sind ihm vom unterlegenen Beklagten Kosten nur entsprechend dessen Kopfteil am Gesamtaufwand zu ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:1997:RG0000011Dokumentnummer
JJR_19971216_OLG0639_00200R00258_97X0000_001