Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die
Richter Dr.Wolf (Vorsitz), Dr.Galli und Dr.Hofmann in der
Rechtssache der klagenden Partei *****, vertreten durch die Mutter
*****, diese vertreten durch Dr.Hans Kortschak, Rechtsanwalt in
Leibnitz, gegen die beklagte Partei ***** wegen Zahlung von zuletzt
S 90.009,60 und Feststellung (Wert des Feststellungsbegehrens S
20.000,--; Gesamtstreitwert S 110.009,60), über den Rekurs der
beklagten Partei gegen die im Urteil des Landesgerichtes für
Zivilrechtssachen Graz vom 14.8.1997, 12 Cg 140/96fk-24, enthaltene
Kostenentscheidung (Rekursinteresse S 19.170,36,--), in
nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u ß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Die angefochtene Kostenentscheidung wird derart abgeändert, daß die
Prozeßkosten, welche die Beklagte dem Kläger binnen 14 Tagen bei
Exekution zu ersetzen hat, anstatt mit S 61.216,32 mit dem Betrag von
S 42.045,96 (darin enthalten S 4.742,66 an Umsatzsteuer und S
13.590,-- an Barauslagen) bestimmt werden.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 2.436,48 bestimmten Rekurskosten (darin enthalten S 406,08 an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Ein Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO).Ein Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO).
Text
Begründung:
Gegenstand des Verfahrens in erster Instanz waren Schadenersatzansprüche des Klägers, die er aufgrund des Verkehrsunfalles vom 30.7.1995 gegen die Beklagte geltend machte. Mit der Klage vom 4.6.1996 begehrte er vom Erstbeklagten als Lenker des nach seinen Behauptungen vom Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten unfallbeteiligten Pkw vorerst die Zahlung eines Betrages von S 122.009,60 samt Anhang (davon S 120.000,-- Schmerzengeld) und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Schäden aus dem Verkehrsunfall. Der Kläger schränkte sein Begehren im Leistungspunkte mit Schriftsatz vom 16.5.1997 auf den Betrag von S 90.009,60 ein, sodaß der Gesamtstreitwert zuletzt S 110.009,60 (inklusive des mit S 20.000,-- bewerteten Feststellungsbegehrens) betragen hat.
Da bereits vor Klagseinbringung über das Vermögen des Erstbeklagten das Konkursverfahren eröffnet worden war, hat das Erstgericht mit Beschluß vom 18.6.1996 (anstatt die gegen den Erstbeklagten gerichtete Klage zurückzuweisen) das Verfahren gegen den Erstbeklagten unterbrochen. Mit Schriftsatz vom 11.10.1996 hat der Kläger die Klage den Zweitbeklagten unter Anspruchsverzicht zurückgezogen, weil dieser nicht Halter des am Unfall beteiligten Fahrzeuges gewesen ist.
Mit dem nur im Kostenpunkt im angefochtenen Urteil hat das Erstgericht den ursprünglich drittbeklagten und nunmehr allein beklagten Haftpflichtversicherer des am Unfall beteiligten Pkw zur Zahlung eines Betrages von S 90.009,60 samt Zinsen an den Kläger verurteilt und seine Ersatzpflicht für künftige Schäden des Klägers aus dem Verkehrsunfall in vollem Umfang festgestellt. Die beklagte Partei wurde nach § 41 ZPO zum Ersatz von Prozeßkosten im Umfang von S 61.216,32, ds die gesamten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens abzüglich eines nichtverbrauchten Barauslagenanteils von S 3.000,--, an den Kläger verpflichtet.Mit dem nur im Kostenpunkt im angefochtenen Urteil hat das Erstgericht den ursprünglich drittbeklagten und nunmehr allein beklagten Haftpflichtversicherer des am Unfall beteiligten Pkw zur Zahlung eines Betrages von S 90.009,60 samt Zinsen an den Kläger verurteilt und seine Ersatzpflicht für künftige Schäden des Klägers aus dem Verkehrsunfall in vollem Umfang festgestellt. Die beklagte Partei wurde nach Paragraph 41, ZPO zum Ersatz von Prozeßkosten im Umfang von S 61.216,32, ds die gesamten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens abzüglich eines nichtverbrauchten Barauslagenanteils von S 3.000,--, an den Kläger verpflichtet.
Gegen diese Kostenentscheidung erhebt die Beklagte Rekurs. Sie strebt die Herabsetzung des von ihr zu ersetzenden Kostenbetrages auf S 42.045,96 mit der Begründung an, daß Bemessungsgrundlage für die Kostenbestimmung der eingeschränkte Betrag von S 110.009,60 und nicht der ursprünglich geltend gemachte Betrag sei und daß der Kläger zufolge der gegen den Erstbeklagten verfügten Verfahrensunterbrechung und der gegen den Zweitbeklagten erfolgten Klagsrückziehung nur Anspruch auf ein Drittel der Kosten der Klage und die Hälfte der Kosten für die Tagsatzung vom 1.10.1996 habe; für die Kosten der Äußerung des Klägers vom 14.11.1996 sei nur TP 1 gerechtfertigt.
Der Rekurs ist berechtigt.
Der Kläger hat sein Schmerzengeldbegehren um S 32.000,-- eingeschränkt. Im Zuspruch des Erstgerichtes ist der zuletzt mit S 88.000,-- geltend gemachte Betrag zur Gänze enthalten. Da also beim Schmerzengeld keine Überklagung vorgelegen und die Bemessung der Höhe des Schmerzengeldes vom richterlichen Ermessen bzw von der Ausmittlung durch Sachverständige abhängig war, konnte für die Kostenentscheidung bis zur Einschränkung § 43 Abs 2 ZPO angewendet werden. Der Kläger hat daher Anspruch auf Ersatz seiner gesamten Kosten, freilich nur auf Basis des ersiegten Betrages. Der der Kostenberechnung für das gesamte Verfahren zugrundezulegende Streitwert beträgt daher S 110.009,60 (inklusive des Feststellungsbegehrens).Der Kläger hat sein Schmerzengeldbegehren um S 32.000,-- eingeschränkt. Im Zuspruch des Erstgerichtes ist der zuletzt mit S 88.000,-- geltend gemachte Betrag zur Gänze enthalten. Da also beim Schmerzengeld keine Überklagung vorgelegen und die Bemessung der Höhe des Schmerzengeldes vom richterlichen Ermessen bzw von der Ausmittlung durch Sachverständige abhängig war, konnte für die Kostenentscheidung bis zur Einschränkung Paragraph 43, Absatz 2, ZPO angewendet werden. Der Kläger hat daher Anspruch auf Ersatz seiner gesamten Kosten, freilich nur auf Basis des ersiegten Betrages. Der der Kostenberechnung für das gesamte Verfahren zugrundezulegende Streitwert beträgt daher S 110.009,60 (inklusive des Feststellungsbegehrens).
Rechtliche Beurteilung
In Fällen, in denen mehrere Beklagte durch einen (denselben) Rechtsanwalt vertreten sind und der Kläger gegenüber einem von mehreren Beklagten obsiegt, gegenüber anderen jedoch unterliegt, gibt es bezüglich der zu fällenden Kostenentscheidung (Kostenteilung) zwei Auffassungen. Während eine Judikaturlinie die Ansicht vertritt (AnwBl 1976, 414; OLG Wien 11 R 89/80), daß bei mehreren Beklagten, die durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, der obsiegende Beklagte vollen Kostenersatz beanspruchen könne, während (der) unterliegende Beklagte dem Kläger vollen Kostenersatz schulde(n), vertreten der Oberste Gerichtshof und die ältere Judikatur (vgl die Zusammenstellung bei Michael Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozeß, 398 ff; EvBl 1936/676 und 1948/370) den Standpunkt, daß die Parteien - in Anwendung des "Kostenvereinfachungsprinzips" - bei Vertretung mehrerer Prozeßparteien durch einen Rechtsanwalt nach Kopfteilen für die auf ihrer Seite anerlaufenen Kosten aufzukommen haben und daher ein Kostenzuspruch nach Maßgabe des Obsiegens gemäß § 46 Abs 1 ZPO auch nur nach Kopfteilen zu erfolgen hat. Der hier entscheidende Rekurssenat teilt diesen Standpunkt, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, daß in der Hauptsache solidarisch in Anspruch genommene, tatsächlich aber nicht solidarisch haftende Beklagte gegenüber ihrem gemeinsamen anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten für die Vertretungskosten solidarisch haften (vgl OLG Graz, 8 Ra 296/96b). Er geht weiterhin von dem Grundsatz aus, daß bei einer Entscheidung über das Begehren eines Klägers, der zwei oder mehrere Beklagte mit der Behauptung der Solidarschuld gemeinsam in Anspruch nimmt, in der Weise, daß er nur gegen einen Beklagten obsiegt, gegen andere aber unterliegt, dem Kläger vom unterlegenen Beklagten Kosten nur nach Kopfteilen zu ersetzen sind. Umgekehrt würde den obsiegenden Beklagten Kostenersatzanspruch ebenfalls nur nach Kopfteilen zustehen. (Vgl 8 Ra 296/96b und 2 R 75/97k, je OLG Graz.)In Fällen, in denen mehrere Beklagte durch einen (denselben) Rechtsanwalt vertreten sind und der Kläger gegenüber einem von mehreren Beklagten obsiegt, gegenüber anderen jedoch unterliegt, gibt es bezüglich der zu fällenden Kostenentscheidung (Kostenteilung) zwei Auffassungen. Während eine Judikaturlinie die Ansicht vertritt (AnwBl 1976, 414; OLG Wien 11 R 89/80), daß bei mehreren Beklagten, die durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, der obsiegende Beklagte vollen Kostenersatz beanspruchen könne, während (der) unterliegende Beklagte dem Kläger vollen Kostenersatz schulde(n), vertreten der Oberste Gerichtshof und die ältere Judikatur vergleiche die Zusammenstellung bei Michael Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozeß, 398 ff; EvBl 1936/676 und 1948/370) den Standpunkt, daß die Parteien - in Anwendung des "Kostenvereinfachungsprinzips" - bei Vertretung mehrerer Prozeßparteien durch einen Rechtsanwalt nach Kopfteilen für die auf ihrer Seite anerlaufenen Kosten aufzukommen haben und daher ein Kostenzuspruch nach Maßgabe des Obsiegens gemäß Paragraph 46, Absatz eins, ZPO auch nur nach Kopfteilen zu erfolgen hat. Der hier entscheidende Rekurssenat teilt diesen Standpunkt, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, daß in der Hauptsache solidarisch in Anspruch genommene, tatsächlich aber nicht solidarisch haftende Beklagte gegenüber ihrem gemeinsamen anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten für die Vertretungskosten solidarisch haften vergleiche OLG Graz, 8 Ra 296/96b). Er geht weiterhin von dem Grundsatz aus, daß bei einer Entscheidung über das Begehren eines Klägers, der zwei oder mehrere Beklagte mit der Behauptung der Solidarschuld gemeinsam in Anspruch nimmt, in der Weise, daß er nur gegen einen Beklagten obsiegt, gegen andere aber unterliegt, dem Kläger vom unterlegenen Beklagten Kosten nur nach Kopfteilen zu ersetzen sind. Umgekehrt würde den obsiegenden Beklagten Kostenersatzanspruch ebenfalls nur nach Kopfteilen zustehen. (Vgl 8 Ra 296/96b und 2 R 75/97k, je OLG Graz.)
Die schon dargelegte abweichende Rechtsauffassung beruht auf einer Argumentation, in der vor allem verkannt wird, daß Streitgenossen auf Beklagtenseite vom Kläger ja nicht "zufällig" gemeinsam in Anspruch genommen werden. Sein Prozeßaufwand richtet sich eben tatsächlich - weshalb es keiner Fiktionen bedarf! - gegen mehrere Beklagte, und es ist daher nicht einzusehen, daß der im Prozeß unterlegene Beklagte allein ihn zur Gänze (vom Streitgenossenzuschlag abgesehen) ersetzen sollte.
Daraus folgt für den konkreten Anlaßfall, daß dem Kläger, der, bezogen auf die Gesamtkosten der Klage, nur gegen einen Beklagten erfolgreich war, nur ein Drittel der Klagskosten (inklusive 15 % Streitgenossenzuschlag) und, nach Fortsetzung des Verfahrens nur noch gegen zwei Beklagte, die Hälfte der bis zur Klagsrücknahme gegen den Zweitbeklagten entstandenen Kosten (hier inklusive 10 % Streitgenossenzuschlag) zustehen. Für das übrige Verfahren, in welchem die ursprünglich Drittbeklagte Alleinbeklagte gewesen ist, hat der Kläger vollen Kostenersatzanspruch auf der Basis des hinsichtlich des Ermessensanspruches auf den ersiegten Betrag reduzierten Streitwertes nach §§ 41, 43 Abs 2 ZPO. Die für die Äußerung zu einem Kostenbestimmungsantrag (Schriftsatz vom 14.11.1996) vom Kläger nach TP 3 A verzeichneten Kosten sind nur nach TP 1 auf Basis des Kostenbetrages (§ 11 RATG) zu honorieren.Daraus folgt für den konkreten Anlaßfall, daß dem Kläger, der, bezogen auf die Gesamtkosten der Klage, nur gegen einen Beklagten erfolgreich war, nur ein Drittel der Klagskosten (inklusive 15 % Streitgenossenzuschlag) und, nach Fortsetzung des Verfahrens nur noch gegen zwei Beklagte, die Hälfte der bis zur Klagsrücknahme gegen den Zweitbeklagten entstandenen Kosten (hier inklusive 10 % Streitgenossenzuschlag) zustehen. Für das übrige Verfahren, in welchem die ursprünglich Drittbeklagte Alleinbeklagte gewesen ist, hat der Kläger vollen Kostenersatzanspruch auf der Basis des hinsichtlich des Ermessensanspruches auf den ersiegten Betrag reduzierten Streitwertes nach Paragraphen 41,, 43 Absatz 2, ZPO. Die für die Äußerung zu einem Kostenbestimmungsantrag (Schriftsatz vom 14.11.1996) vom Kläger nach TP 3 A verzeichneten Kosten sind nur nach TP 1 auf Basis des Kostenbetrages (Paragraph 11, RATG) zu honorieren.
Danach errechnet sich der Kostenersatzanspruch des Klägers gegen die nunmehr Alleinbeklagte ziffernmäßig - von der Rekurswerberin richtig errechnet - mit S 23.713,30 zuzüglich 20 % USt, ds S 4.742,66 und weitere S 13.590,-- an Barauslagen, somit insgesamt mit S 42.045,96.
Nur dieser Betrag war in Abänderung der angefochtenen Kostenentscheidung dem Kläger als Kostenersatz zuzusprechen.
Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO iVm 11 RATG (Bemessungsgrundlage ist der aberkannte Kostenbetrag von S 19.170,36).Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO in Verbindung mit 11 RATG (Bemessungsgrundlage ist der aberkannte Kostenbetrag von S 19.170,36).
Anmerkung
EG00010 2R2587XEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:1997:00200R00258.97X.1216.000Dokumentnummer
JJT_19971216_OLG0639_00200R00258_97X0000_000