RS OGH 1999/12/16 36R368/99g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1999
beobachten
merken

Rechtssatz

Bei der Ausmittlung der Obsiegens-, Verlust-, Ersatz- und Teilungsquoten sind jedenfalls Abweichungen im Ausmaß weniger Prozentwerte vom rein rechnerischen Ergebnis zu tolerieren. Eine durch den Taschenrechner provozierte Scheingenauigkeit ist zu vermeiden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:1999:RSP0000017

Dokumentnummer

JJR_19991216_LG00199_03600R00368_99G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten