Rechtssatz
Bei der Ausmittlung der Obsiegens-, Verlust-, Ersatz- und Teilungsquoten sind jedenfalls Abweichungen im Ausmaß weniger Prozentwerte vom rein rechnerischen Ergebnis zu tolerieren. Eine durch den Taschenrechner provozierte Scheingenauigkeit ist zu vermeiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00199:1999:RSP0000017Dokumentnummer
JJR_19991216_LG00199_03600R00368_99G0000_001