Norm: ZPO §405, §34 ZPO
Rechtssatz: Erhebt der durch die beklagte Gemeinde (vertreten durch den Bürgermeister) für den Prozess bevollmächtigte Rechtsanwalt eine Berufung, ist eine Entscheidung des Gemeinderats der beklagten Partei, keine Berufung zu erheben, unbeachtlich, weil mit der Erhebung der Berufung eine von der beklagten Partei vorgenommene wirksame Prozesshandlung vorliegt. Das Begehren auf Unterfertigung eines bestimmten Vertrages kan... mehr lesen...