Norm: ZPO §391ZPO §393
Rechtssatz: Ein Urteil über einen Zwischenantrag auf Feststellung, der einen Teil des auf Feststellung gerichteten und zulässigen Klagebegehrens umfasst, stellt unabhängig von seiner Bezeichnung als "Zwischenurteil" ein Teilurteil dar, gegen dessen prozessuale Zulässigkeit keine Bedenken bestehen. Entscheidungstexte 9 ObA 175/01b Entscheidungstext OGH 24.10.200... mehr lesen...