Begründung: Die Erstklägerin ist ausschließliche Lizenznehmerin und die Zweitklägerin Sublizenznehmerin des - im Folgenden als „Streitpatent" bezeichneten - europäischen Patents EP 334 429 (in Österreich E 82 498). Die Parteien streiten über den Eingriff der Beklagten in folgende Ansprüche des Patents: Anspruch 1: die Verwendung einer durch eine chemische Formel („Formel [I]") definierten Verbindung (l-Nebivolol) zur Potenzierung der Wirkung von blutdrucksenkenden Medikamenten mit... mehr lesen...
Begründung: Die Erstklägerin ist ausschließliche Lizenznehmerin und die Zweitklägerin Sublizenznehmerin des - im Folgenden als „Streitpatent" bezeichneten - europäischen Patents EP 334 429 (in Österreich E 82 498). Die Parteien streiten über den Eingriff der Beklagten in die Ansprüche 4, 6 und 7 des Patents: Das Streitpatent enthält als Anspruch 1 einen unabhängigen Verwendungsanspruch, und zwar betreffend die Verwendung einer durch eine chemische Formel („Formel [I]") definierten... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei J*****, vertreten durch Mag. Max Fankhauser, Rechtsanwalt in Fügen, gegen den Gegner der gefährdeten Partei Klaus L*****, vertreten durch Dr. Hansjörg Schweinester, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Erlassung einer ... mehr lesen...
Norm: ZPO §274RATG §23 Abs5
Rechtssatz: Vom Parteienvertreter verschriebene Vermerk auf der Kostennote als Bescheinigungsmittel (hier: besonderes Vertrauensverhältnis als Rechtfertigung der Inanspruchnahme eines auswärtigen RA). Entscheidungstexte 15 R 246/03m Entscheidungstext OLG Wien 06.05.2004 15 R 246/03m European Case Law Id... mehr lesen...
Norm: KO §70ZPO §274
Rechtssatz: Das Vorbringen zur Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners kann auch durch namentlich (durch Angabe der Aktenzeichen) angeführte Exekutionsakten bescheinigt werden; der Vorlage von Abschriften des in Frage kommenden Inhalts der Exekutionsakten bedarf es hiezu nicht. Entscheidungstexte 1 R 50/99h Entscheidungstext OLG Innsbruck 28.07.1999 1 R 50... mehr lesen...
Norm: EO §389 IEO §389 IIEO §389 IIICEO §389 VBZPO §274UWG §9a
Rechtssatz: Im Provisorialverfahren muß es auch für die Lösung der Rechtsfrage der Anwendbarkeit des Zugabenverbotes für Medien genügen, wenn die nach dem Urteil des EuGH bedeutsamen Tatsachen glaubhaft, also wahrscheinlich, sind. Entscheidungstexte 4 Ob 249/98s Entscheidungstext OGH 23.03.1999 4 Ob 249/98s ... mehr lesen...
Norm: EO §389 VBZPO §274
Rechtssatz: Die Einholung von Sachverständigengutachten ist mit dem Zweck des Provisorialverfahrens nicht vereinbar; das gilt nicht nur für die Feststellung des anspruchsbegründenden Sachverhalts, sondern muß auch dann gelten, wenn die Anwendbarkeit einer
Norm: von der Klärung eines Sachverhaltselements abhängt. Entscheidungstexte 4 Ob 26/99y Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: KO §70 Abs1ZPO §274
Rechtssatz: Als Mittel zur Glaubhaftmachung (Bescheinigung) aus Exekutionsakten abzuleitender, im Konkurseröffnungsantrag des Gläubigers behaupteter Tatsachen reicht die Anführung der maßgeblichen Aktenzeichen aus. Der Vorlage von Abschriften der in Betracht kommenden Aktenstücke bedarf es nicht. Entscheidungstexte 3 R 253/97v Entscheidungstext OLG Graz 0... mehr lesen...