RS OGH 1997/12/1 3R253/97v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1997
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Norm

KO §70 Abs1
ZPO §274

Rechtssatz

Als Mittel zur Glaubhaftmachung (Bescheinigung) aus Exekutionsakten abzuleitender, im Konkurseröffnungsantrag des Gläubigers behaupteter Tatsachen reicht die Anführung der maßgeblichen Aktenzeichen aus. Der Vorlage von Abschriften der in Betracht kommenden Aktenstücke bedarf es nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:1997:RG0000009

Dokumentnummer

JJR_19971201_OLG0639_00300R00253_97V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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