Norm: ZPO §272 D
Rechtssatz: Mittels eines E-Mail-Sendeprotokolls kann der Anscheinsbeweis des Zugangs eines E-Mails nicht erbracht werden. Entscheidungstexte 2 Ob 108/07g Entscheidungstext OGH 29.11.2007 2 Ob 108/07g Bem: Mit ausführlicher Darstellung deutscher Literatur. (T1); Veröff: SZ 2007/190 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IA3aABGB §1299 A1ABGB §1299 BZPO §266 BZPO §272 C
Rechtssatz: Das Unterbleiben der Aufklärung über unterschiedlich hohe Rückfallraten von alternativen Behandlungsmethoden führt nicht dazu, dass der belangte Arzt nach einer lege artis gewählten und durchgeführten Behandlung den Beweis erbringen müsste, dass es auch bei jener Behandlungsmethode zu einem Rückfall gekommen wäre, die nach einer ordnungsgemäßen Aufklärung gewählt wor... mehr lesen...
Norm: JN §104 Abs1 CZPO §266 CZPO §272 C
Rechtssatz: Der in § 104 Abs 1 JN geforderte urkundliche Nachweis ist keine Formvorschrift, sondern eine Beweisregel. Auf diesen Nachweis ist daher die auch für verfahrensrechtliche Tatbestände geltende allgemeine Beweislastregel anzuwenden, wonach jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnormen trägt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...