Entscheidungen zu § 236 Abs. 2 ZPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-7 von 7

TE OGH 2005/2/22 1Ob290/04k

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Entscheidung | OGH | 22.02.2005

RS OGH 2005/2/22 1Ob290/04k

Norm: JN §49 Abs1ZPO §236 Abs2 CZPO §259 Abs2
Rechtssatz: In einem bezirksgerichtlichen Verfahren nach § 49 Abs 1 JN ist ein Zwischenantrag auf Feststellung gemäß § 236 Abs 2 ZPO nur dann zulässig, wenn weder der Streitwert des Feststellungsantrags für sich noch die Summe der zusammenzurechnenden Streitwerte des Klageanspruchs und des Feststellungsantrags 10.000 EUR übersteigt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 22.02.2005

TE OGH 1992/6/25 6Ob521/92

Begründung: Die beklagte Partei mietete von der Klägerin in deren Haus in Wörgl mit Mietvertrag vom 24.April 1990 die gesamten ebenerdingen Geschäftsräumlichkeiten sowie einen Büroraum im ersten Stock zu einem monatlichen Mietzins von 60.500 S incl. Umsatzsteuer. Punkt IX. des Mietvertrages lautet: "Die Aufrechnung allfälliger Gegenforderungen gegen den Mietzins ist unzulässig." Die Klägerin begehrte die Räumung des Bestandobjektes mit der Behauptung, die beklagte Partei habe ... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 25.06.1992

RS OGH 1968/6/27 1Ob108/68

Norm: JN §104 HZPO §236 Abs2ZPO §259 Abs2
Rechtssatz: Sanierung einer (allfälligen) sachlichen Unzuständigkeit des mit dem Zwischenfeststellungsantrag angerufenen Gerichtes gemäß § 104 Abs 2 und 3 JN. Entscheidungstexte 1 Ob 108/68 Entscheidungstext OGH 27.06.1968 1 Ob 108/68 Veröff: RZ 1969,70 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 27.06.1968

RS OGH 1959/2/25 2Ob416/58, 3Ob428/59, 6Ob68/62, 8Ob94/64

Norm: JN §104 Abs3 FZPO §236 Abs2 A
Rechtssatz: Die Vorschrift des § 104 Abs 3 JN ist für den Bereich des § 236 ZPO anwendbar. Denn im Falle der Prorogation des Bezirksgerichtes bezüglich des Gegenstandes des Zwischenfeststellungsantrages durch die Parteien mangelt diesem Gerichte nicht mehr die sachliche Zuständigkeit nach § 236 Abs 2 ZPO. Es wäre unbegreiflich, wenn dem Bezirksgerichte zwar die Entscheidung mit Feststellungsklage, aber nicht ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 25.02.1959

RS OGH 1956/11/7 3Ob540/56

Norm: ZPO §236 Abs2 E
Rechtssatz: Gemäß § 236 Abs 2 ZPO ist ein Zwischenantrag auf Feststellung unzulässig, wenn über den Gegenstand des neuen Verfahrens nur in einem besonderen, für die Angelegenheit dieser Art ausschließlich vorgeschriebenen Verfahren verhandelt werden kann oder wenn die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit des Gerichtes der beantragten Entscheidung entgegenstehen. Die Vorschrift, daß das angerufene Gericht sachlich ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 07.11.1956

RS OGH 1953/12/1 4Ob180/53

Norm: ArbGerG §1ZPO §236 Abs2
Rechtssatz: Über Rechtsverhältnisse, über die die Arbeitsgerichte sachlich nicht entscheiden können, können sie auch keine Feststellungen gemäß § 236 Abs 2 ZPO treffen. Entscheidungstexte 4 Ob 180/53 Entscheidungstext OGH 01.12.1953 4 Ob 180/53 Veröff: Arb 5874 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 01.12.1953

Entscheidungen 1-7 von 7