RS OGH 1956/11/7 3Ob540/56

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Veröffentlicht am 07.11.1956
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Norm

ZPO §236 Abs2 E

Rechtssatz

Gemäß § 236 Abs 2 ZPO ist ein Zwischenantrag auf Feststellung unzulässig, wenn über den Gegenstand des neuen Verfahrens nur in einem besonderen, für die Angelegenheit dieser Art ausschließlich vorgeschriebenen Verfahren verhandelt werden kann oder wenn die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit des Gerichtes der beantragten Entscheidung entgegenstehen. Die Vorschrift, daß das angerufene Gericht sachlich zuständig sein muß, begreift in sich, daß das Gericht überhaupt kompetent sein muß, daß also der Rechtsweg nicht unzulässig ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 540/56
    Entscheidungstext OGH 07.11.1956 3 Ob 540/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0039603

Dokumentnummer

JJR_19561107_OGH0002_0030OB00540_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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