Norm: ZPO §235 Abs4 EZPO §237 A
Rechtssatz: In dem "Fallenlassen" eines Eventualbegehrens ist nicht eine teilweise Rücknahme der Klage, sondern eine Einschränkung des Klagebegehrens zu erblicken, die in jeder Lage des Verfahrens ohne Zustimmung des Gegners zulässig ist. Entscheidungstexte 7 Ob 536/95 Entscheidungstext OGH 26.04.1995 7 Ob 536/95 ... mehr lesen...