Begründung: Nach dem im ersten Rechtsgang ergangenen Beschluss des Obersten Gerichtshofs 9 Ob 31/08m holte das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren ein Rechtsgutachten zum italienischen Recht ein. Das Erstgericht wies in der Folge den Antrag des Klägers auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung über seine - nach Ausschöpfung des italienischen Instanzenzugs - beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingebrachte Beschwerde (in der
Begründung: ) ab und die S... mehr lesen...
Begründung: Nach Einbringen der Scheidungsklage im Mai 1995 gaben die damals unvertretenen Parteien mit Schriftsatz vom 2. Februar 1996 bekannt, dass sie eine für den 8. Februar 1996 anberaumte Verhandlung nicht besuchen würden. Das Verfahren werde „nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Fristen auf gemeinsamen Antrag der Beteiligten fortzusetzen sein“. Mit Aktenvermerk vom 8. Februar 1996 hielt das Erstgericht fest, dass zur Verhandlung tatsächlich niemand erschienen sei und das V... mehr lesen...
Norm: ZPO §192 Abs2ZPO §496 Abs1 Z2
Rechtssatz: Da die Nichtunterbrechung nach § 190 ZPO unanfechtbar ist, kann sie auch nicht als Verfahrensmangel geltend gemacht werden. Entscheidungstexte 40 R 253/06m Entscheidungstext LG für ZRS Wien 13.12.2006 40 R 253/06m Schlagworte Unterbrechung European Case Law Identifier... mehr lesen...
Norm: ZPO §192 Abs2EO §84 Abs5NYÜ Art VIVerordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art46
Rechtssatz: Ein Rechtsmittel gegen die zweitinstanzliche Entscheidung, womit einem Antrag des Schuldners auf Aussetzung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nicht Folge gegeben wurde, ist absolut unzulässig. Entscheidungstexte 3 Ob 20/04v Entscheidungstext OGH 2... mehr lesen...
Norm: Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art100 Abs1ZPO §192 Abs2 B4
Rechtssatz: Art 100 Abs 1 GMV muss nach seinem insoweit klaren Wortlaut dahin verstanden werden, dass die Aussetzung zwingend geboten ist, es sei denn, es lägen besondere (im Gesetz allerdings nicht einmal beispielsweise aufgezählte)
Gründe: vor. Der Rechtsmittelausschluss des § 192 Abs 2 ZPO gilt daher hier nicht. ... mehr lesen...
Norm: ZPO §192 Abs2ZPO §519
Rechtssatz: Der Rekurs gegen einen berufungsgerichtlichen Unterbrechungsbeschluss ist jedenfalls dann zulässig, wenn das Berufungsgericht wegen der angenommenen Unterbrechung die Berufung ohne Sachentscheidung zurückweist, weil dann ein Fall des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vorliegt. Entscheidungstexte 6 Ob 276/01h Entscheidungstext OGH 29.11.2001 6 Ob 276/01h ... mehr lesen...