Norm: ZPO §142
Rechtssatz: Gemäß § 142 ZPO besteht ein vom Ausgang des Rechtsstreites (§ 142 Abs 1 letzter Satz ZPO) unabhängiger Ersatzanspruch, der sich jedoch nur auf Kosten beziehen kann, die durch die Verlängerung, Absetzung, Verlegung oder Erstreckung zusätzlich entstanden sind, also etwa diejenigen Kosten der weiteren Tagsatzung im Fall einer Erstreckung, nicht aber, wenn diese weitere Tagsatzung ohnehin notwendig gewesen wäre. Keinesfal... mehr lesen...
Norm: ABGB §1497 IIIZPO §48ZPO §142
Rechtssatz: Rechtsfolge einer derart ergänzungsbedürftigen Klage, deren Unvollständigkeit (hier: über Auftrag des Gerichtes) behoben wurde, ist nicht die fehlende Unterbrechungswirkung, sondern allenfalls eine Kostenseparation gemäß § 142 iVm § 48 ZPO. Entscheidungstexte 6 Ob 286/99y Entscheidungstext OGH 13.07.2000 6 Ob 286/99y ... mehr lesen...
Norm: ZPO §48ZPO §142
Rechtssatz: Vertragsanträge sind nicht zu honorieren. Entscheidungstexte 17 R 16/00y Entscheidungstext OLG Wien 20.03.2000 17 R 16/00y European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0009:2000:RW0000599 Im RIS seit 07.11.2011 Zuletzt aktualisiert am 07.11.... mehr lesen...
Norm: ZPO §41ZPO §48ZPO §142ZPO §41 Abs1 F1
Rechtssatz: Die Kosten der pflegschaftsbehördlichen Grundierung einer Klage sind - soweit keine umfangreiche
Begründung: behauptet wird - nach TP 1 RAT 2 entlohnen. Vertagungsanträge und Fristerstreckungsanträge sind gemäß § 142 ZPO iVm § 48 ZPO nicht zu entlohnen, wenn deren Ursache in der Sphäre der obsiegenden Partei lag. Anmerkung Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ... mehr lesen...
Norm: ZPO §48ZPO §142
Rechtssatz: Kosten verursachende Zwischenfälle, die infolge eines der Parteien widerfahrenden Zufalls eintreten, genügen dafür (Kostenseparation wegen zweimaliger Erstreckung der Tagsatzung, weil die jeweils beantragten Zeugen zum Beweisthema nichts wußten). Entscheidungstexte 1 R 106/96a Entscheidungstext HG Wien 10.01.1997 1 R 106/96a ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die "M***** GmbH & Co KG", welche ihren Geschäftspartnern auch unter der Bezeichnung "Vi*****" geläufig war, hatte sich bis Anfang des Jahres 1991 mit der Organisation von Konzerttourneen befaßt. Ab Sommer 1991 hat diese Gesellschaft keine Verträge mehr geschlossen; im Firmenbuch scheint sie aber nach wie vor auf. Ihr Unternehmen wurde vom klagenden Verein als Rechtsnachfolger übernommen. Der Beklagte ist Veranstalter. Im Sommer 1987 wandte er sich an die ... mehr lesen...
Begründung: Die beklagte Partei veranstaltete mit ihren Autobussen unter anderem auch eintägige Werbefahrten, für welche sie mit Postwurfsendungen warb. Mit der am 16. Oktober 1985 eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, Reiseveranstaltungen anzukündigen oder durchzuführen, bei denen durch das Fahren mit einer unzureichenden Anzahl an erforderlichen Lenkern die Gefahr der Überforderung und Übermüdung zufolge Ver... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrte mit der am 7.2.1979 beim Erstgericht eingelangten Klage aus dem Titel des Schadenersatzes den Betrag von S 200.000 s.A. und dehnte das Schadenersatzbegehren in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 3.7.1981 (AS 81) um S 2,089.484,52 samt 5 % Zinsen seit Klagstag aus. Zur
Begründung: brachte er vor, er habe sich im Jahre 1973 für einen Kredit der Firma Dr.Horst P*** Gesellschaft m.b.H.& Co KG in Salzburg beim Bankhaus R*** &... mehr lesen...
Norm: ABGB §1497 IIIZPO §48ZPO §142
Rechtssatz: Für eine Unterbrechung der Verjährung ist nur das tatsächlich und eindeutig erhobene Klagebegehren zu berücksichtigen. Dabei wird der geltend gemachte Anspruch durch den Urteilsantrag umschrieben, der bei Geldschulden ziffernmäßig genau bestimmt sein muss. Entscheidungstexte 7 Ob 521/80 Entscheidungstext OGH 13.03.1980 7 Ob 521/80 ... mehr lesen...