RS OGH 2025/12/16 6Ob286/99y; 10Ob10/10h; 5Ob16/19t; 1Ob107/25d; 5Ob163/25v; 1Ob168/25z

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Veröffentlicht am 13.07.2000
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Rechtssatz

Rechtsfolge einer derart ergänzungsbedürftigen Klage, deren Unvollständigkeit (hier: über Auftrag des Gerichtes) behoben wurde, ist nicht die fehlende Unterbrechungswirkung, sondern allenfalls eine Kostenseparation gemäß § 142 iVm § 48 ZPO.Rechtsfolge einer derart ergänzungsbedürftigen Klage, deren Unvollständigkeit (hier: über Auftrag des Gerichtes) behoben wurde, ist nicht die fehlende Unterbrechungswirkung, sondern allenfalls eine Kostenseparation gemäß Paragraph 142, in Verbindung mit Paragraph 48, ZPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113956

Im RIS seit

12.08.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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