Norm
ABGB §1497 IIIRechtssatz
Rechtsfolge einer derart ergänzungsbedürftigen Klage, deren Unvollständigkeit (hier: über Auftrag des Gerichtes) behoben wurde, ist nicht die fehlende Unterbrechungswirkung, sondern allenfalls eine Kostenseparation gemäß § 142 iVm § 48 ZPO.Rechtsfolge einer derart ergänzungsbedürftigen Klage, deren Unvollständigkeit (hier: über Auftrag des Gerichtes) behoben wurde, ist nicht die fehlende Unterbrechungswirkung, sondern allenfalls eine Kostenseparation gemäß Paragraph 142, in Verbindung mit Paragraph 48, ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113956Im RIS seit
12.08.2000Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026