Norm
ZPO §41Rechtssatz
Die Kosten der pflegschaftsbehördlichen Grundierung einer Klage sind - soweit keine umfangreiche Begründung behauptet wird - nach TP 1 RAT 2 entlohnen.
Vertagungsanträge und Fristerstreckungsanträge sind gemäß § 142 ZPO iVm § 48 ZPO nicht zu entlohnen, wenn deren Ursache in der Sphäre der obsiegenden Partei lag.Vertagungsanträge und Fristerstreckungsanträge sind gemäß Paragraph 142, ZPO in Verbindung mit Paragraph 48, ZPO nicht zu entlohnen, wenn deren Ursache in der Sphäre der obsiegenden Partei lag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000483Im RIS seit
12.10.2010Zuletzt aktualisiert am
12.10.2010