Norm
ZPO §41Rechtssatz
Die Kosten der pflegschaftsbehördlichen Grundierung einer Klage sind - soweit keine umfangreiche Begründung behauptet wird - nach TP 1 RAT 2 entlohnen.
Vertagungsanträge und Fristerstreckungsanträge sind gemäß § 142 ZPO iVm § 48 ZPO nicht zu entlohnen, wenn deren Ursache in der Sphäre der obsiegenden Partei lag.Vertagungsanträge und Fristerstreckungsanträge sind gemäß Paragraph 142, ZPO in Verbindung mit Paragraph 48, ZPO nicht zu entlohnen, wenn deren Ursache in der Sphäre der obsiegenden Partei lag.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 3 R 62/05t. Diese ist nunmehr unter RW0000663 abrufbar.Entscheidungstexte
Schlagworte
notwendige Prozesskosten; VerfahrenskostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000196Im RIS seit
09.11.2011Zuletzt aktualisiert am
10.05.2023