Begründung: Der Revisionsrekurswerber wendet sich gegen die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass selbst ein bloßer Verdacht einer unrichtigen Aussage für die Verwirklichung eines Wiederaufnahmsgrundes nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO auch bei abstrakter Prüfung nicht genüge. Die Vorinstanzen hätten unzulässigerweise vorweg die Beweise gewürdigt, wenn sie die Auffassung vertraten, dass die vorgelegte Urkunde bzw die "Aussage des Zustellers" nicht geeignet sei, eine wesentliche Änderung d... mehr lesen...
Begründung: Im Verfahren 3 Cg 179/98v des Landesgerichtes Steyr wurde der Kläger als Beklagter rechtskräftig schuldig erkannt, der hier Beklagten (dort klagenden) Partei S 2,250.530,92 samt Staffelzinsen zu bezahlen (zuletzt 7 Ob 60/01a). Mit der am 2. 4. 2001 eingebrachten Klage begehrt der Kläger die Wiederaufnahme dieses Verfahrens mit der - zusammengefassten -
Begründung: , dass er aufgrund einer schweren depressiven Episode seinerzeit nicht vernehmungsfähig gewesen und damit unzu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Nicht mehr strittig ist im Revisionsverfahren, daß die klagende Partei der zweitbeklagten Partei im Jahr 1986 Holz zum angemessenen Preis von zusammen 653.281,26 S geliefert hat, worauf bisher nur 344.873 S bezahlt wurden, sodaß der Betrag von 308.408,26 S offen ist, sowie, daß der Erstbeklagte die persönliche Haftung für diese Schuld übernommen hat. Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren in dieser Höhe statt; die Abweisung eines Mehrbegehrens erwuchs in Rec... mehr lesen...
Norm: ZPO §138ZPO §463 Abs1
Rechtssatz: Wenn sich die Zusammensetzung des Berufungssenates nicht geändert hatte, ist nach Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens die Berufungsverhandlung nicht neu durchzuführen, sondern lediglich nach der gemäß § 463 Abs 1 ZPO auch im Berufungsverfahren geltenden Vorschrift des § 138 ZPO das Verfahren unter Benützung der Ergebnisse der früheren mündlichen Verhandlung fortzusetzen und zu beenden. ... mehr lesen...
Norm: ZPO §138ZPO §412ZPO §477 Abs1 Z2 D2a
Rechtssatz: Bei Eintritt eines Richterwechsels ist die mündliche Streitverhandlung gemäß § 412 ZPO neu durchzuführen. Die bloße Anwendung der Bestimmung des § 138 ZPO bildet keinen Ersatz für diese prozeßrechtliche Notwendigkeit. Die Richter, die das Urteil fällen - im Senatsprozeß gilt dies für jedes einzelne Senatsmitglied -, müssen an der gesamten mündlichen Streitverhandlung teilgenommen haben. Auc... mehr lesen...
Norm: ZPO §138ZPO §530 Abs1 Z7ZPO §538
Rechtssatz: Der Beweiswert der unter dem Gesichtspunkt des Wiederaufnahmsgrundes des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO angebotenen Beweismittel ist im Rahmen einer nach § 538 ZPO zu treffenden Entscheidung nicht zu überprüfen, wohl aber ist bei dieser Entscheidung zu untersuchen, ob die Klagsvoraussetzungen der Wiederaufnahmsklage, daher auch die des Wiederaufnahmsgrundes nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO nach den Klagsbehauptun... mehr lesen...
Norm: ZPO §138ZPO §235 Abs2 AZPO §261 Abs6ZPO §412 Abs2
Rechtssatz: Die Prozeßüberweisung führt nicht zu einer Neudurchführung der Verhandlung; der Beklagte braucht daher seinen bereits erklärten Widerspruch gegen die Klagsänderung nicht zu wiederholen. Entscheidungstexte 7 Ob 536/57 Entscheidungstext OGH 27.11.1957 7 Ob 536/57 Veröff: JBl 1958,312 ... mehr lesen...