Entscheidungsgründe: Nicht mehr strittig ist im Revisionsverfahren, daß die klagende Partei der zweitbeklagten Partei im Jahr 1986 Holz zum angemessenen Preis von zusammen 653.281,26 S geliefert hat, worauf bisher nur 344.873 S bezahlt wurden, sodaß der Betrag von 308.408,26 S offen ist, sowie, daß der Erstbeklagte die persönliche Haftung für diese Schuld übernommen hat. Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren in dieser Höhe statt; die Abweisung eines Mehrbegehrens erwuchs in Rec... mehr lesen...
Norm: ZPO §138ZPO §463 Abs1
Rechtssatz: Wenn sich die Zusammensetzung des Berufungssenates nicht geändert hatte, ist nach Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens die Berufungsverhandlung nicht neu durchzuführen, sondern lediglich nach der gemäß § 463 Abs 1 ZPO auch im Berufungsverfahren geltenden Vorschrift des § 138 ZPO das Verfahren unter Benützung der Ergebnisse der früheren mündlichen Verhandlung fortzusetzen und zu beenden. ... mehr lesen...
Norm: ZPO §138ZPO §412ZPO §477 Abs1 Z2 D2a
Rechtssatz: Bei Eintritt eines Richterwechsels ist die mündliche Streitverhandlung gemäß § 412 ZPO neu durchzuführen. Die bloße Anwendung der Bestimmung des § 138 ZPO bildet keinen Ersatz für diese prozeßrechtliche Notwendigkeit. Die Richter, die das Urteil fällen - im Senatsprozeß gilt dies für jedes einzelne Senatsmitglied -, müssen an der gesamten mündlichen Streitverhandlung teilgenommen haben. Auc... mehr lesen...
Norm: ZPO §138ZPO §530 Abs1 Z7ZPO §538
Rechtssatz: Der Beweiswert der unter dem Gesichtspunkt des Wiederaufnahmsgrundes des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO angebotenen Beweismittel ist im Rahmen einer nach § 538 ZPO zu treffenden Entscheidung nicht zu überprüfen, wohl aber ist bei dieser Entscheidung zu untersuchen, ob die Klagsvoraussetzungen der Wiederaufnahmsklage, daher auch die des Wiederaufnahmsgrundes nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO nach den Klagsbehauptun... mehr lesen...
Norm: ZPO §138ZPO §235 Abs2 AZPO §261 Abs6ZPO §412 Abs2
Rechtssatz: Die Prozeßüberweisung führt nicht zu einer Neudurchführung der Verhandlung; der Beklagte braucht daher seinen bereits erklärten Widerspruch gegen die Klagsänderung nicht zu wiederholen. Entscheidungstexte 7 Ob 536/57 Entscheidungstext OGH 27.11.1957 7 Ob 536/57 Veröff: JBl 1958,312 ... mehr lesen...