RS OGH 1994/5/19 6Ob59/72 (6Ob60/72), 4Ob100/72, 3Ob570/89, 8ObA226/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1972
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Rechtssatz

Bei Eintritt eines Richterwechsels ist die mündliche Streitverhandlung gemäß § 412 ZPO neu durchzuführen. Die bloße Anwendung der Bestimmung des § 138 ZPO bildet keinen Ersatz für diese prozeßrechtliche Notwendigkeit. Die Richter, die das Urteil fällen - im Senatsprozeß gilt dies für jedes einzelne Senatsmitglied -, müssen an der gesamten mündlichen Streitverhandlung teilgenommen haben. Auch eine bloß vorübergehende Abwesenheit eines Senatsmitgliedes begründet bereits die Anwendung der Vorschrift des § 412 ZPO. Urteile von Richtern, die nicht an der ganzen mündlichen Streitverhandlung teilgenommen haben, sind gemäß § 477 Abs 1 Z 2 ZPO nichtig. Die mündliche Streitverhandlung muß wiederholt werden, wenn ein Richterwechsel während der mündlichen Streitverhandlung eingetreten ist. § 412 Abs 2 ZPO schafft gewisse Erleichterungen für die Wiederholung nach einem Richterwechsel. Die Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO tritt nur ein, wenn nach einem Richterwechsel während oder nach Abschluß einer mündlichen Verhandlung von dem neuen Richter ohne jede Verhandlung entschieden wird (Fasching III, 781). Nimmt der neue Richter an einer nach dem Richterwechsel anberaumten und durchgeführten Verhandlung teil, mag sie auch den Voraussetzungen des § 412 ZPO in keiner Weise entsprechen, dann ist die darauf beruhende Entscheidung niemals aus dem hier geltend gemachten Grund nichtig, sondern höchstens mangelhaft zustande gekommen (Rügepflicht nach § 196 ZPO !).Bei Eintritt eines Richterwechsels ist die mündliche Streitverhandlung gemäß Paragraph 412, ZPO neu durchzuführen. Die bloße Anwendung der Bestimmung des Paragraph 138, ZPO bildet keinen Ersatz für diese prozeßrechtliche Notwendigkeit. Die Richter, die das Urteil fällen - im Senatsprozeß gilt dies für jedes einzelne Senatsmitglied -, müssen an der gesamten mündlichen Streitverhandlung teilgenommen haben. Auch eine bloß vorübergehende Abwesenheit eines Senatsmitgliedes begründet bereits die Anwendung der Vorschrift des Paragraph 412, ZPO. Urteile von Richtern, die nicht an der ganzen mündlichen Streitverhandlung teilgenommen haben, sind gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nichtig. Die mündliche Streitverhandlung muß wiederholt werden, wenn ein Richterwechsel während der mündlichen Streitverhandlung eingetreten ist. Paragraph 412, Absatz 2, ZPO schafft gewisse Erleichterungen für die Wiederholung nach einem Richterwechsel. Die Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO tritt nur ein, wenn nach einem Richterwechsel während oder nach Abschluß einer mündlichen Verhandlung von dem neuen Richter ohne jede Verhandlung entschieden wird (Fasching römisch drei, 781). Nimmt der neue Richter an einer nach dem Richterwechsel anberaumten und durchgeführten Verhandlung teil, mag sie auch den Voraussetzungen des Paragraph 412, ZPO in keiner Weise entsprechen, dann ist die darauf beruhende Entscheidung niemals aus dem hier geltend gemachten Grund nichtig, sondern höchstens mangelhaft zustande gekommen (Rügepflicht nach Paragraph 196, ZPO !).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 59/72
    Entscheidungstext OGH 14.09.1972 6 Ob 59/72
  • 4 Ob 100/72
    Entscheidungstext OGH 30.01.1973 4 Ob 100/72
    nur: Die Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO tritt nur ein, wenn nach einem Richterwechsel während oder nach Abschluß einer mündlichen Verhandlung von dem neuen Richter ohne jede Verhandlung entschieden wird (Fasching III, 781). (T1) Beisatz: Nichtverlesung der Rechtsmittelschriften in der zweiten Berufungsverhandlung keine Nichtigkeit. (T2) Veröff: ZAS 1974,14 (zustimmend Rinner)
  • RS0036578">3 Ob 570/89
    Entscheidungstext OGH 29.11.1989 3 Ob 570/89
  • RS0036578">8 ObA 226/94
    Entscheidungstext OGH 19.05.1994 8 ObA 226/94
    nur: Die Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO tritt nur ein, wenn nach einem Richterwechsel während oder nach Abschluß einer mündlichen Verhandlung von dem neuen Richter ohne jede Verhandlung entschieden wird (Fasching III, 781). Nimmt der neue Richter an einer nach dem Richterwechsel anberaumten und durchgeführten Verhandlung teil, mag sie auch den Voraussetzungen des § 412 ZPO in keiner Weise entsprechen, dann ist die darauf beruhende Entscheidung niemals aus dem hier geltend gemachten Grund nichtig, sondern höchstens mangelhaft zustande gekommen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0036578

Dokumentnummer

JJR_19720914_OGH0002_0060OB00059_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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