Norm
ZPO §138Rechtssatz
Wenn sich die Zusammensetzung des Berufungssenates nicht geändert hatte, ist nach Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens die Berufungsverhandlung nicht neu durchzuführen, sondern lediglich nach der gemäß § 463 Abs 1 ZPO auch im Berufungsverfahren geltenden Vorschrift des § 138 ZPO das Verfahren unter Benützung der Ergebnisse der früheren mündlichen Verhandlung fortzusetzen und zu beenden.Wenn sich die Zusammensetzung des Berufungssenates nicht geändert hatte, ist nach Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens die Berufungsverhandlung nicht neu durchzuführen, sondern lediglich nach der gemäß Paragraph 463, Absatz eins, ZPO auch im Berufungsverfahren geltenden Vorschrift des Paragraph 138, ZPO das Verfahren unter Benützung der Ergebnisse der früheren mündlichen Verhandlung fortzusetzen und zu beenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0036570Dokumentnummer
JJR_19801217_OGH0002_0010OB00633_8000000_001