Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Linz zu FN ***** eingetragenen H*****-Privatstiftung mit dem Sitz in *****, vertreten durch Saxinger Chalupsk... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IE5FBG §15PSG §33 Abs3
Rechtssatz: Die auf eine konstitutiv wirkende, die Rechtsänderung erst herbeiführende Eintragung gerichtete Anmeldung der Änderung der Stiftungsurkunde und der Änderung der Stiftungszusatzurkunde erfolgt im Namen der Privatstiftung. Anmeldende ist in einem solchen Fall die Stiftung selbst, vertreten durch ihren Vorstand. Bei Ablehnung der Eintragung ist sie beschwert und daher als Partei reku... mehr lesen...
Norm: PSG §3 Abs2PSG §33 Abs2PSG §33 Abs3
Rechtssatz: Verzichtet einer von mehreren Stiftern auf die in der Stiftungserklärung eingeräumten Gestaltungs- und Stifterrechte, bedarf die dadurch ausgelöste Änderung der Stiftungserklärung - mangels gegenteiliger Vereinbarung iSd § 3 Abs 2 PSG - der Zustimmung aller Stifter und der Eintragung der Änderung der Stiftungsurkunde im Firmenbuch. Auf die Firmenbuchanmeldung ist §33 Abs 3 PSG anzuwenden. ... mehr lesen...
Norm: PSG §33 Abs3
Rechtssatz: Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz im Firmenbuchverfahren, dass bei juristischen Personen die vertretungsbefugten Organe die erforderlichen Anmeldungen durchzuführen haben. § 33 Abs 3 PSG trägt die Anmeldung der Änderung der Stiftungserklärung ausschließlich dem Stiftungsvorstand auf. Eine subsidiäre Anmeldungsbefugnis des Stifters besteht nicht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...