RS OGH 2007/5/25 6Ob18/07a

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Veröffentlicht am 25.05.2007
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Rechtssatz

Verzichtet einer von mehreren Stiftern auf die in der Stiftungserklärung eingeräumten Gestaltungs- und Stifterrechte, bedarf die dadurch ausgelöste Änderung der Stiftungserklärung - mangels gegenteiliger Vereinbarung iSd § 3 Abs 2 PSG - der Zustimmung aller Stifter und der Eintragung der Änderung der Stiftungsurkunde im Firmenbuch. Auf die Firmenbuchanmeldung ist §33 Abs 3 PSG anzuwenden.Verzichtet einer von mehreren Stiftern auf die in der Stiftungserklärung eingeräumten Gestaltungs- und Stifterrechte, bedarf die dadurch ausgelöste Änderung der Stiftungserklärung - mangels gegenteiliger Vereinbarung iSd Paragraph 3, Absatz 2, PSG - der Zustimmung aller Stifter und der Eintragung der Änderung der Stiftungsurkunde im Firmenbuch. Auf die Firmenbuchanmeldung ist §33 Absatz 3, PSG anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • RS0122200">6 Ob 18/07a
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 18/07a
    Beisatz: Hier: Die bloße Eintragung der Verzichtserklärung der Stifterin im Firmenbuch kann für sich allein weder die erforderliche Änderung der Stiftungsurkunde herbeiführen noch den damit verbundenen Verzicht wirksam werden lassen. (T1); Veröff: SZ 2007/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122200

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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