RS OGH 2008/3/13 6Ob49/07k, 6Ob50/07g, 6Ob243/08s, 6Ob42/09h, 6Ob233/09x, 6Ob102/12m, 6Ob157/12z, 6O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2008
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Norm

AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IE5
FBG §15
PSG §33 Abs3

Rechtssatz

Die auf eine konstitutiv wirkende, die Rechtsänderung erst herbeiführende Eintragung gerichtete Anmeldung der Änderung der Stiftungsurkunde und der Änderung der Stiftungszusatzurkunde erfolgt im Namen der Privatstiftung. Anmeldende ist in einem solchen Fall die Stiftung selbst, vertreten durch ihren Vorstand. Bei Ablehnung der Eintragung ist sie beschwert und daher als Partei rekurs- und revisionsrekursberechtigt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 49/07k
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 49/07k
    Veröff: SZ 2008/34
  • 6 Ob 50/07g
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 50/07g
  • 6 Ob 243/08s
    Entscheidungstext OGH 26.11.2008 6 Ob 243/08s
    Vgl; Beisatz: Anmeldungen im vereinfachten Verfahren nach § 11 FBG sind zwar von den Vertretern der Gesellschaft in vertretungsbefugter Anzahl vorzunehmen. Die Anmeldung erfolgt aber im Namen der Gesellschaft. Bei Ablehnung der Eintragung ist sie beschwert und daher als Partei (§ 2 Abs 1 Z 2 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG) rekurs- und revisionsrekursberechtigt. (T1)
  • 6 Ob 42/09h
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 42/09h
    Beisatz: In Verfahren betreffend die Eintragung von Änderungen der Stiftungsurkunde im Firmenbuch ist die Stiftung rechtsmittellegitimiert. (T2)
  • 6 Ob 233/09x
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 233/09x
    Auch; Beisatz: Änderungen der Stiftungsurkunde sind von den Mitgliedern des Stiftungsvorstands in vertretungsbefugter Zahl zum Firmenbuch anzumelden. (T3)
  • 6 Ob 102/12m
    Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 102/12m
    Vgl auch; Beisatz: Auch gegen Löschungen von Eintragungen nach § 10 Abs 2 FBG müsste sich die Privatstiftung selbst zur Wehr setzen. Erheben die Mitglieder des Stiftungsvorstands den Revisionsrekurs erkennbar nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse der Privatstiftung, ist er unter diesem Gesichtspunkt zulässig. (T4)
    Veröff: SZ 2012/89
  • 6 Ob 157/12z
    Entscheidungstext OGH 15.10.2012 6 Ob 157/12z
    Vgl; nur: Nach § 33 Abs 3 Satz 2 PSG wird die Änderung der Stiftungsurkunde mit der Eintragung in das Firmenbuch wirksam. Insofern trifft auch zu, dass die Eintragung konstitutiv wirkt. (T5)
    Beisatz: Die Eintragung ist jedoch stets nur notwendige, nicht auch hinreichende Bedingung für die Wirksamkeit einer Änderung der Stiftungsurkunde. Zwar kann eine Änderung der Stiftungsurkunde ohne Eintragung in das Firmenbuch keine Wirksamkeit entfalten; dies bedeutet jedoch nicht, dass jede eingetragene Änderung damit automatisch auch materiell?rechtlich wirksam wäre. (T6)
    Beisatz: Hier: Die materiell?rechtliche Gültigkeit der Stiftungsurkunde bzw der späteren Änderungen stellt daher eine Vorfrage dar, deren Lösung sich nicht schon durch die Eintragung in das Firmenbuch erübrigt. (T7)
  • 6 Ob 73/14z
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 73/14z
    Auch; Beisatz: Hingegen sind die Mitglieder des Vorstands im Eintragungsverfahren durch die Ablehnung der Eintragung der Privatstiftung nicht unmittelbar betroffen, sodass ihnen keine Parteistellung gemäß § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG zukommt. (T8)
  • 3 Ob 120/14i
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 3 Ob 120/14i
    Auch; Beis ähnlich wie T6; Veröff: SZ 2014/107
  • 6 Ob 140/14b
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 140/14b
    Auch; nur T5; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Änderungen der Stiftungsurkunde zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, selbst wenn sie Bedenken gegen die Wirksamkeit heben (siehe bereits 6 Ob 233/09x). (T9)
    Beisatz: Der Vorstand einer Privatstiftung kann im Firmenbuch eingetragene Satzungsänderungen als wirksam behandeln, wenn bei Eintragung einer Änderung der Stiftungsurkunde im Firmenbuch das Firmenbuchgericht diese Urkunde geprüft und - im Rahmen seiner Prüfungsbefugnis - als zulässig angesehen hat. Das bedeutet aber nicht zwingend, dass die Eintragung auch tatsächlich rechtmäßig war. Wenngleich sich der Vorstand in der Regel auf das gesetzeskonforme Vorgehen des Firmenbuchgerichts und die Ordnungsgemäßheit der Prüfung durch das Firmenbuchgericht verlassen wird können, gilt dies nicht unter allen Umständen. Hier ist insbesondere an Sonderwissen des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder zu denken, das Tatsachen betrifft, die die Unzulässigkeit der eingetragenen Änderung der Stiftungsurkunde oder etwa die Geschäftsunfähigkeit des Stifters begründen. (T10)
    Beisatz: Außenstehende Dritte sind nach Maßgabe des - im Privatstiftungsrecht analog anzuwendenden - § 73 Abs 4 AktG bzw nach Maßgabe des firmenbuchrechtlichen Vertrauensschutzes gemäß § 15 UGB geschützt. (T11)
    Veröff: SZ 2014/109
  • 6 Ob 95/15m
    Entscheidungstext OGH 29.06.2015 6 Ob 95/15m
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Firmenbucheintragungen von Änderungen der Stiftungszusatzurkunde wirken konstitutiv. (T12)
    Beisatz: Eine Prüfkompetenz des Firmenbuchgerichts im Fall der freiwilligen Vorlage der Stiftungszusatzurkunde ist daher ? ungeachtet der mangelnden Bindungswirkung für nachfolgende Verfahren ? geeignet, zur Erhöhung der Rechtssicherheit über die Wirksamkeit geänderter Klauseln der Stiftungszusatzurkunde beizutragen und unter Umständen kostspielige Folgeprozesse (Feststellungsklagen, Schadenersatzklagen, Verfahren zur Abberufung oder Bestellung von Vorstandsmitgliedern uam) zu vermeiden. (T13)
    Beisatz: Ein Fall der Kostenersatzpflicht nach § 78 Abs 2 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG liegt nicht vor. Der Stiftungsvorstand schreitet hier nicht in Verfolgung eigener Interessen, sondern für die Privatstiftung ein, sodass es keine Parteienmehrheit gibt. (T14)
    Veröff: SZ 2015/64
  • 6 Ob 108/15y
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 108/15y
    Auch; Beisatz: Grundsätzlich genießt im firmenbuchrechtlichen Eintragungsverfahren nur die Privat­stiftung Parteistellung; die einschreitenden Mitglieder des Stiftungsvorstands werden in der Regel nicht im eigenen Namen, sondern ausschließlich in ihrer Funktion als Vertreter der Privatstiftung tätig. (T15); Veröff: SZ 2015/143
  • 6 Ob 122/16h
    Entscheidungstext OGH 27.02.2017 6 Ob 122/16h
    Auch; nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Eine umfassende Prüfung der materiellen Wirksamkeit der Änderungen kann im Eintragungsverfahren nicht erfolgen. Das Firmenbuchgericht ist auf das Aufgreifen jener Umstände beschränkt, hinsichtlich welcher es von Amts wegen oder aufgrund der Eingaben eines Beteiligten Bedenken hegt. Davon zu unterscheiden ist die Frage allfälliger Vertrauensschutzerwägungen. (T16); Veröff: SZ 2017/25
  • 6 Ob 137/18t
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 137/18t
    Auch; Beis wie T9
  • 6 Ob 3/20i
    Entscheidungstext OGH 23.01.2020 6 Ob 3/20i
  • 6 Ob 22/21k
    Entscheidungstext OGH 15.04.2021 6 Ob 22/21k
    Vgl; Beisatz: Die Anmeldung zum Firmenbuch ist von Geschäftsführern „in vertretungsbefugter Anzahl“ vorzunehmen. Auch hier gilt mangels abweichender Regelung in der Satzung die Bestimmung des § 18 Abs 2 GmbHG. (T17)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123556

Im RIS seit

12.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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