Begründung: Im Firmenbuch des Erstgerichts ist die von R***** mit Notariatsakt vom 4. 10. 1995 errichtete R***** Privatstiftung eingetragen. Ursprünglich hatte sich die Stifterin die Änderung der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde ohne Einschränkung vorbehalten. Nach der zuletzt gültigen Fassung der Stiftungserklärung konnte die Stifterin die Stiftungsurkunde und die Stiftungszusatzurkunde nur dann ändern, wenn alle Vorstandsmitglieder aus wichtigen Gründen iSd § 27 A... mehr lesen...
Begründung: In dem vom Handelsgericht Wien geführten Firmenbuch ist unter FN ***** die L***** Privatstiftung (im Folgenden: Privatstiftung) eingetragen, die von Helmut J. S*****, geboren am 26. 7. 1956, und der - mittlerweile verstorbenen - Friederike S*****, geboren am 26. 7. 1920, errichtet wurde. Die Stiftungserklärung umfasst neben der Stiftungsurkunde vom 27. 2. 1996 auch eine Stiftungszusatzurkunde (§ 10 PSG; § 6 der Stiftungsurkunde). § 3 der Stiftungsurkunde lautet: „Dauer... mehr lesen...
Norm: PSG §3 Abs2PSG §33 Abs2PSG §33 Abs3
Rechtssatz: Verzichtet einer von mehreren Stiftern auf die in der Stiftungserklärung eingeräumten Gestaltungs- und Stifterrechte, bedarf die dadurch ausgelöste Änderung der Stiftungserklärung - mangels gegenteiliger Vereinbarung iSd § 3 Abs 2 PSG - der Zustimmung aller Stifter und der Eintragung der Änderung der Stiftungsurkunde im Firmenbuch. Auf die Firmenbuchanmeldung ist §33 Abs 3 PSG anzuwenden. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §2 IC2AußStrG 2005 §2 IE5PSG §33 Abs2PSG §35
Rechtssatz: Aus einer Zusammenschau der § 33 Abs 2, § 35 PSG ergibt sich, dass eine allfällige Parteistellung des Letztbegünstigten in einem Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG jedenfalls von der Geltendmachung von Auflösungsgründen in einem dafür vorgesehenen Verfahren durch den Letztbegünstigten abhängig ist; andernfalls würde das Genehmigungsverfahren den Letztbegünstigten... mehr lesen...
Norm: PSG §33 Abs2
Rechtssatz: Bei einem umfassenden, nicht eingeschränkten Änderungsvorbehalt in der Stiftungserklärung (§ 33 Abs 2 PSG) ist grundsätzlich jede Änderung der Stiftungsurkunde zulässig. Die Änderung der Stiftungserklärung ist im Gesetz nicht näher determiniert und kann daher auch in der Form ausgeübt werden, dass Auszahlungen an den Stifter angeordnet werden. Die Änderungsbefugnis des Stifters umfasst auch Änderungen des Stiftung... mehr lesen...
Norm: PSG §3 Abs2PSG §33 Abs2
Rechtssatz: Wenn zwei Mitstifter in der Stiftungserklärung das gesetzliche Einstimmigkeitsprinzip (§ 3 Abs 2 PSG) festlegten und sich weiters die Änderung der Stiftungsurkunde vorbehielten (§ 33 Abs 2 PSG), können sie vom Einstimmigkeitsprinzip gemeinsam wieder abgehen. § 3 Abs 2 PSG ist keine zwingende Organisationsvorschrift. Entscheidungstexte 6 Ob 61/04w ... mehr lesen...
Norm: PSG §33 Abs2
Rechtssatz: Es reicht nicht aus, dass sich die Verhältnisse allgemein geändert haben. Die Änderungen müssen vielmehr die Stiftung dergestalt betreffen, dass sich die Umsetzung des Stifterwillens nach der ursprünglichen Stiftungserklärung vernünftigerweise nicht mehr verwirklichen lässt oder dass anzunehmen ist, der Stifter hätte unter den geänderten Umständen eine andere Regelung getroffen. Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: PSG §33 Abs2PSG §35 Abs3
Rechtssatz: Der Stiftungsvorstand darf Änderungen 1. nur zur Anpassung an geänderte Verhältnisse und 2. nur unter Wahrung des Stiftungszweckes vornehmen. Diese Möglichkeit des Stiftungsvorstandes besteht lediglich subsidiär und ist nur für jene Fälle vorgesehen, in denen sonst keine Möglichkeit einer Änderung bestünde. Sie ist nur in eingeschränktem Maß zulässig. Der im Stiftungszweck dargelegte Stifterwille ist v... mehr lesen...