RS OGH 2024/10/15 3Ob217/05s; 3Ob16/06h; 3Ob169/07k; 1Ob214/09s; 3Ob177/10s; 6Ob108/15y; 6Ob237/15v;

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Veröffentlicht am 26.04.2006
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Rechtssatz

Bei einem umfassenden, nicht eingeschränkten Änderungsvorbehalt in der Stiftungserklärung (§ 33 Abs 2 PSG) ist grundsätzlich jede Änderung der Stiftungsurkunde zulässig. Die Änderung der Stiftungserklärung ist im Gesetz nicht näher determiniert und kann daher auch in der Form ausgeübt werden, dass Auszahlungen an den Stifter angeordnet werden. Die Änderungsbefugnis des Stifters umfasst auch Änderungen des Stiftungszwecks, der Begünstigten und Letztbegünstigten, die Höhe und Fälligkeit von Zuwendungen, sodass sich der Stifter beim Änderungsrecht sogar einen klagbaren Anspruch auf die Leistung von Zuwendungen verschaffen kann.Bei einem umfassenden, nicht eingeschränkten Änderungsvorbehalt in der Stiftungserklärung (Paragraph 33, Absatz 2, PSG) ist grundsätzlich jede Änderung der Stiftungsurkunde zulässig. Die Änderung der Stiftungserklärung ist im Gesetz nicht näher determiniert und kann daher auch in der Form ausgeübt werden, dass Auszahlungen an den Stifter angeordnet werden. Die Änderungsbefugnis des Stifters umfasst auch Änderungen des Stiftungszwecks, der Begünstigten und Letztbegünstigten, die Höhe und Fälligkeit von Zuwendungen, sodass sich der Stifter beim Änderungsrecht sogar einen klagbaren Anspruch auf die Leistung von Zuwendungen verschaffen kann.

Entscheidungstexte

  • RS0120753">3 Ob 217/05s
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 217/05s
    Veröff: SZ 2006/66
  • RS0120753">3 Ob 16/06h
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 16/06h
  • RS0120753">3 Ob 169/07k
    Entscheidungstext OGH 16.08.2007 3 Ob 169/07k
    Ähnlich; Beisatz: Wenn dem Stifter ein klagbarer Anspruch auf Leistung einer konkreten Zuwendung gegen die Privatstiftung zusteht, ist dieser Anspruch vererblich. (T1)
    Beisatz: Hier: Anspruch der Stifterin gegen die Stiftungsprüferin auf Ausfolgung der Prüfberichte. (T2)
    Veröff: SZ 2007/129
  • RS0120753">1 Ob 214/09s
    Entscheidungstext OGH 10.08.2010 1 Ob 214/09s
    nur:Bei einem umfassenden, nicht eingeschränkten Änderungsvorbehalt in der Stiftungserklärung (§ 33 Abs 2 PSG) ist grundsätzlich jede Änderung der Stiftungsurkunde zulässig. Die Änderung der Stiftungserklärung ist im Gesetz nicht näher determiniert und kann daher auch in der Form ausgeübt werden, dass Auszahlungen an den Stifter angeordnet werden. Die Änderungsbefugnis des Stifters umfasst auch Änderungen des Stiftungszwecks, der Begünstigten und Letztbegünstigten, die Höhe und Fälligkeit von Zuwendungen. (T3)
    Beisatz: Hier keine Indizien, dass die Grenzen der Änderungsmöglichkeit nach § 33 PSG berührt worden wären. (T4)
    Beisatz: Eine allfällige Begünstigtenstellung des Stifters beschränkt nicht den Vorbehalt des Änderungsrechts nach § 33 PSG zumindest im hier gegebenen Zusammenhang mit der Festlegung einer Vergütung Dritter. (T5)
  • RS0120753">3 Ob 177/10s
    Entscheidungstext OGH 14.07.2011 3 Ob 177/10s
    Ähnlich; Veröff: SZ 2011/90
  • RS0120753">6 Ob 108/15y
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 108/15y
    Auch; nur: Bei einem umfassenden, nicht eingeschränkten Änderungsvorbehalt in der Stiftungserklärung ist jede Änderung der Stiftungsurkunde zulässig. (T6)
    Beisatz: Ist in der Stiftungserklärung hingegen kein Änderungsrecht vorbehalten, so kann dies nach Eintragung der Privatstiftung nicht mehr nachgeholt werden. (T7); Veröff: SZ 2015/143
  • RS0120753">6 Ob 237/15v
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 6 Ob 237/15v
    Auch
  • RS0120753">2 Ob 66/24f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.10.2024 2 Ob 66/24f
    Beisatz: Ein alle Punkte umfassender, vom Stifter allein auszuübender Änderungsvorbehalt steht im Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 der Erbringung eines Vermögensopfers entgegen. Die zweijährige Frist (§ 782 Abs 1 ABGB idF ErbRÄG 2015 bzw § 785 Abs 3 Satz 2 ABGB aF) beginnt erst mit dem Tod des Erblassers. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120753

Im RIS seit

26.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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