Norm: SMG §28 Abs2 ASMG §28 Abs3 ASMG §28 Abs6 ASMG §28a Abs1SMG §28a Abs2SMG §28a Abs4SMG §28bSMG §27 Abs1 AStGB §28 GStPO §281 Abs1 Z10
Rechtssatz: Angesichts materiellrechtlicher Gleichwertigkeit von Real- und Idealkonkurrenz macht es für die Anzahl begründeter (gleichartiger) Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG keinen Unterschied, ob die jeweils großen Mengen (= Grenzmengen im Sinne des § 28 Abs 6 SMG) tateinheitlich oder tatmehrhei... mehr lesen...
Norm: SMG §28 Abs2 ASMG §28 Abs3 ASMG §28 Abs6 ASMG §28a Abs1SMG §28a Abs2 Z1SMG §28b
Rechtssatz: Der von § 28 Abs 6 SMG dem Bundesminister erteilte Gesetzesauftrag, für die einzelnen Suchtgifte die "Untergrenze" einer großen Menge (Grenzmenge) mit Verordnung festzusetzen, kann nicht bedeuten, dass bei Überschreiten dieser Grenze durch Inverkehrsetzen einer größeren Suchtgiftmenge stets nur ein einziges Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall S... mehr lesen...
Norm: SMG §28 Abs2 ASMG §28 Abs6 ASMG §28a Abs1SMG §28b
Rechtssatz: Ist beim Verkauf mehrerer, die Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) zwar nicht für sich allein, wohl aber in Summe erreichender Teilmengen von vornherein die kontinuierliche Begehung und der daran geknüpfte Additionseffekt vom Willen des Angeklagten (§ 5 Abs 1 StGB) mitumfasst, fällt diesem das Verbrechen nach § 28 Abs 2 SMG als tatbestandliche Handlungseinheit im Sinne fortlaufender Ve... mehr lesen...
Norm: SGG nF §12 Abs1 ICSMG §28 Abs1 ASMG §28 Abs2 ASMG §28b
Rechtssatz: Verschiedene Suchtgifte, mit denen im Zuge eines einheitlichen Tatgeschehens in einer dem § 12 Abs 1 SGG nF entsprechenden Weise verfahren wurde, sind zusammenzurechnen, weil es nach § 12 Abs 1 SGG nF, nur darauf ankommt, ob die einzelnen Suchtgifte insgesamt eine große Menge darstellen. Danach ist eine Aufspaltung in ein Verbrechen nach § 12 Abs 1 SGG nF (in Ansehung von ... mehr lesen...