Norm
SGG nF §12 Abs1 ICRechtssatz
Verschiedene Suchtgifte, mit denen im Zuge eines einheitlichen Tatgeschehens in einer dem § 12 Abs 1 SGG nF entsprechenden Weise verfahren wurde, sind zusammenzurechnen, weil es nach § 12 Abs 1 SGG nF, nur darauf ankommt, ob die einzelnen Suchtgifte insgesamt eine große Menge darstellen. Danach ist eine Aufspaltung in ein Verbrechen nach § 12 Abs 1 SGG nF (in Ansehung von Cannabisharz und Cannabiskraut) einerseits und in ein Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG nF (betreffend zwei Gramm Kokain) andererseits verfehlt.Verschiedene Suchtgifte, mit denen im Zuge eines einheitlichen Tatgeschehens in einer dem Paragraph 12, Absatz eins, SGG nF entsprechenden Weise verfahren wurde, sind zusammenzurechnen, weil es nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG nF, nur darauf ankommt, ob die einzelnen Suchtgifte insgesamt eine große Menge darstellen. Danach ist eine Aufspaltung in ein Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG nF (in Ansehung von Cannabisharz und Cannabiskraut) einerseits und in ein Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG nF (betreffend zwei Gramm Kokain) andererseits verfehlt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0087874Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.06.2023