Norm: StPO §41 Abs2StPO §41 Abs3StPO §41 Abs7StPO §113 Abs1StPO §220 Abs3
Rechtssatz: Die Kompetenz zur Bestellung eines Verfahrenshilfe- oder Amtsverteidigers obliegt im Vorverfahren dem Untersuchungsrichter. Im Zwischenverfahren (Prozessstadium nach rechtskräftiger Versetzung in den Anklagestand bis zum Beginn der Hauptverhandlung) hat gemäß § 220 Abs 3 StPO der Vorsitzende des Schöffengerichtes für die Bestellung eines Verteidigers (§ 41 ... mehr lesen...
Norm: StPO §41 Abs7StPO §113 Abs1
Rechtssatz: Die durch das StPÄG 1993 neu geschaffene Bestimmung des § 41 Abs 7 StPO normiert keine Beschränkung des umfassenden Beschwerderechts gemäß § 113 Abs 1 StPO und läßt den dort eröffneten Rahmen der Anfechtung untersuchungsrichterlicher Verfügungen oder Verzögerungen völlig unberührt. Entscheidungstexte 12 Os 151/00 Entscheidungstext OGH 14... mehr lesen...
Norm: StPO §41 Abs2StPO §41 Abs3StPO §41 Abs4StPO §41 Abs7
Rechtssatz: Eine rückwirkende Gewährung von Verfahrenshilfe (§ 41 Abs 2 StPO) nach Beigebung eines Amtsverteidigers gemäß § 41 Abs 3 StPO ist unzulässig. Liegen nämlich die Voraussetzungen des § 41 Abs 2 StPO schon zum Zeitpunkt der Beschlußfassung vor, ist ohnedies von Amts wegen ein (kostenloser) Verfahrenshilfeverteidiger zu bestellen (§ 41 Abs 4 StPO). Wird dennoch ein Amtsverteidig... mehr lesen...
Norm: StPO §41 Abs2StPO §41 Abs7
Rechtssatz: Im Gerichtshofverfahren gibt es keine Beschwerde gegen einen Beschluß, womit eine nachträgliche Aberkennung die Voraussetzungen für die Beigabe eines Verteidigers nach § 41 Abs 2 abgewiesen wurde. Das Gericht hat es nicht in der Hand, eine Verfahrenshilfeverteidigung rückwirkend aufzuheben oder in eine Amtsverteidigung umzuwandeln. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §41 Abs7
Rechtssatz: § 41 Abs 7 StPO läßt nur in zwei Fällen eine Beschwerde des Beschuldigten (Angeklagten) zu, und zwar gegen die Abweisung eines Antrages nach Abs 2 und gegen die Bestellung eines Verteidigers nach Abs 3 (Amtsverteidiger). Eine Erweiterung des Beschwerderechtes auch auf andere Fälle ist weder dem klaren Wortlaut des Gesetzes noch den Gesetzesmaterialien (924 BlgNR 18 GP RV 18 f Punkte III und V) zu entnehmen. ... mehr lesen...