Norm
StPO §41 Abs7Rechtssatz
§ 41 Abs 7 StPO läßt nur in zwei Fällen eine Beschwerde des Beschuldigten (Angeklagten) zu, und zwar gegen die Abweisung eines Antrages nach Abs 2 und gegen die Bestellung eines Verteidigers nach Abs 3 (Amtsverteidiger). Eine Erweiterung des Beschwerderechtes auch auf andere Fälle ist weder dem klaren Wortlaut des Gesetzes noch den Gesetzesmaterialien (924 BlgNR 18 GP RV 18 f Punkte III und V) zu entnehmen.Paragraph 41, Absatz 7, StPO läßt nur in zwei Fällen eine Beschwerde des Beschuldigten (Angeklagten) zu, und zwar gegen die Abweisung eines Antrages nach Absatz 2 und gegen die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 3, (Amtsverteidiger). Eine Erweiterung des Beschwerderechtes auch auf andere Fälle ist weder dem klaren Wortlaut des Gesetzes noch den Gesetzesmaterialien (924 BlgNR 18 Gesetzgebungsperiode Regierungsvorlage 18 f Punkte römisch drei und römisch fünf) zu entnehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0098144Dokumentnummer
JJR_19940713_OGH0002_0150OS00102_9400000_003