RS OGH 1994/10/25 8Bs543/94

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Norm

StPO §41 Abs2
StPO §41 Abs7

Rechtssatz

Im Gerichtshofverfahren gibt es keine Beschwerde gegen einen Beschluß, womit eine nachträgliche Aberkennung die Voraussetzungen für die Beigabe eines Verteidigers nach § 41 Abs 2 abgewiesen wurde. Das Gericht hat es nicht in der Hand, eine Verfahrenshilfeverteidigung rückwirkend aufzuheben oder in eine Amtsverteidigung umzuwandeln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:1994:RI0000019

Dokumentnummer

JJR_19941025_OLG0819_0080BS00543_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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