Norm: StPO §§39. 282. 455 Abs2. 465. 481 und 498 Abs2
Rechtssatz: Eine Befugnis der Bewährungshilfe, zu Gunsten eines erwachsenen Angeklagten Rechtsmittel gegen Urteile oder Beschlüsse anzumelden oder auszuführen, kann weder direkt aus dem Gesetz (§§ 282, 465, 481, 498 Abs. 2 StPO) noch im Wege der Analogie etwa aus den §§ 455 Abs. 2 StPO oder 32 Abs. 5, 40 und 48 Z 5 JGG abgeleitet werden. Zwischen einem Probanden und der Bewährungshilfe beste... mehr lesen...