Entscheidungen zu § 39 Abs. 2 StPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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TE OGH 1997/9/3 13dBl605/97

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Entscheidung | OGH | 03.09.1997

RS OGH 1997/9/3 13dBl605/97

Norm: StPO §§39. 282. 455 Abs2. 465. 481 und 498 Abs2
Rechtssatz: Eine Befugnis der Bewährungshilfe, zu Gunsten eines erwachsenen Angeklagten Rechtsmittel gegen Urteile oder Beschlüsse anzumelden oder auszuführen, kann weder direkt aus dem Gesetz (§§ 282, 465, 481, 498 Abs. 2 StPO) noch im Wege der Analogie etwa aus den §§ 455 Abs. 2 StPO oder 32 Abs. 5, 40 und 48 Z 5 JGG abgeleitet werden. Zwischen einem Probanden und der Bewährungshilfe beste... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 03.09.1997

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