Norm
StPO §§39. 282. 455 Abs2. 465. 481 und 498 Abs2Rechtssatz
Eine Befugnis der Bewährungshilfe, zu Gunsten eines erwachsenen Angeklagten Rechtsmittel gegen Urteile oder Beschlüsse anzumelden oder auszuführen, kann weder direkt aus dem Gesetz (§§ 282, 465, 481, 498 Abs. 2 StPO) noch im Wege der Analogie etwa aus den §§ 455 Abs. 2 StPO oder 32 Abs. 5, 40 und 48 Z 5 JGG abgeleitet werden. Zwischen einem Probanden und der Bewährungshilfe besteht auch kein Vollmachtsverhältnis im Sinn des § 39 StPO.Eine Befugnis der Bewährungshilfe, zu Gunsten eines erwachsenen Angeklagten Rechtsmittel gegen Urteile oder Beschlüsse anzumelden oder auszuführen, kann weder direkt aus dem Gesetz (Paragraphen 282, 465, 481, 498, Absatz 2, StPO) noch im Wege der Analogie etwa aus den Paragraphen 455, Absatz 2, StPO oder 32 Absatz 5, 40 und 48 Ziffer 5, JGG abgeleitet werden. Zwischen einem Probanden und der Bewährungshilfe besteht auch kein Vollmachtsverhältnis im Sinn des Paragraph 39, StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00046:1997:RWS0000003Dokumentnummer
JJR_19970903_LG00046_013DBL00605_9700000_001