Norm
StPO §39 Abs2Rechtssatz
Die gesetzliche Anordnung, einen Antrag auf Delegierung zu begründen (§ 39 Abs 2 zweiter Satz StPO), schließt das Erfordernis ein, das Gericht zu nennen, an das delegiert werden soll.Die gesetzliche Anordnung, einen Antrag auf Delegierung zu begründen (Paragraph 39, Absatz 2, zweiter Satz StPO), schließt das Erfordernis ein, das Gericht zu nennen, an das delegiert werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143700Im RIS seit
06.05.2026Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026