Norm:        StPO §381 Abs1 Z8StPO §388                               
Rechtssatz:          Eine Verpflichtung zum Ersatz von Vertretungskosten im Sinn des § 381 Abs 1 Z 8 StPO kommt nur im Fall eines Schuldspruchs (§ 389 Abs 1 StPO), jedoch nicht bei einer diversionellen Erledigung in Betracht.                     Entscheidungstexte                                  12 Os 152/18x       Entscheidungstext  OGH  24.01.2019  12 Os 152/18x    Beisatz: Kosten im Sinn des § 381 Abs 1 Z 8 StPO wäre...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364                               
Rechtssatz:          Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun...                    mehr lesen...