Norm
StPO §203Rechtssatz
Ein Vorgehen nach §§ 199, 203 Abs 1 StPO kann gemäß § 203 Abs 2 StPO unter den dort genannten Voraussetzungen von der Erfüllung bestimmter, als Weisungen (§ 51 StGB) zu erteilender Pflichten abhängig gemacht werden. Die Verpflichtung zur Zahlung von Sachverständigengebühren ist aber exklusiv ? und das auch nur hinsichtlich eines Kostenbeitrags ? in § 388 Abs 1 iVm § 381 Abs 1 Z 2 StPO geregelt und darf aufgrund der damit verbundenen sanktionssubstituierenden Wirkung nicht statt des Kostenausspruchs oder zusätzlich zu diesem als Weisung erteilt werden.Ein Vorgehen nach Paragraphen 199, 203, Absatz eins, StPO kann gemäß Paragraph 203, Absatz 2, StPO unter den dort genannten Voraussetzungen von der Erfüllung bestimmter, als Weisungen (Paragraph 51, StGB) zu erteilender Pflichten abhängig gemacht werden. Die Verpflichtung zur Zahlung von Sachverständigengebühren ist aber exklusiv ? und das auch nur hinsichtlich eines Kostenbeitrags ? in Paragraph 388, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 2, StPO geregelt und darf aufgrund der damit verbundenen sanktionssubstituierenden Wirkung nicht statt des Kostenausspruchs oder zusätzlich zu diesem als Weisung erteilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127646Im RIS seit
12.04.2012Zuletzt aktualisiert am
08.04.2013