TE OGH 2012/12/13 12Os151/12s

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.12.2012
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fruhmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Arthur P***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB, AZ 21 U 42/12t des Bezirksgerichts Favoriten, über die von der Generalprokuratur gegen die Verfügung dieses Gerichts vom 27. März 2012, AZ 21 U 42/12t (ON 8), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Eisenmenger und des Angeklagten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fruhmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Arthur P***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall StGB, AZ 21 U 42/12t des Bezirksgerichts Favoriten, über die von der Generalprokuratur gegen die Verfügung dieses Gerichts vom 27. März 2012, AZ 21 U 42/12t (ON 8), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Eisenmenger und des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die als „Beschluss“ bezeichnete Verfügung vom 27. März 2012 verletzt im Umfang der Festsetzung eines 250 Euro übersteigenden, für die vorläufige Einstellung des Verfahrens unter Bestimmung einer Probezeit vorausgesetzten Beitrags zu den gemäß § 381 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO zu ersetzenden Kosten das Gesetz in der Bestimmung des § 388 Abs 1 StPO.Die als „Beschluss“ bezeichnete Verfügung vom 27. März 2012 verletzt im Umfang der Festsetzung eines 250 Euro übersteigenden, für die vorläufige Einstellung des Verfahrens unter Bestimmung einer Probezeit vorausgesetzten Beitrags zu den gemäß Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StPO zu ersetzenden Kosten das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 388, Absatz eins, StPO.

Diese Verfügung, die im Übrigen unberührt bleibt, wird in diesem Umfang ersatzlos aufgehoben.

Text

Gründe:

Im Verfahren AZ 21 U 42/12t des Bezirksgerichts Favoriten legte die Staatsanwaltschaft Wien mit Strafantrag vom 13. Februar 2012, AZ 140 BAZ 140/12a, Arthur P***** das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB zur Last (ON 3).Im Verfahren AZ 21 U 42/12t des Bezirksgerichts Favoriten legte die Staatsanwaltschaft Wien mit Strafantrag vom 13. Februar 2012, AZ 140 BAZ 140/12a, Arthur P***** das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall StGB zur Last (ON 3).

Gegen Ende der Hauptverhandlung vom 27. März 2012 wurde die Einleitung eines Diversionsverfahrens erörtert, wobei sich der Angeklagte mit der Bezahlung von Verfahrenskosten inklusive 70 Euro Pauschalkosten in der Höhe von 1.079 Euro „unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren“ bereit erklärte (ON 8 S 21).

Hierauf wurde der „Beschluss“ auf „vorläufige Einstellung des Verfahrens gemäß § 199 StPO iVm § 203 StPO unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren gegen Bezahlung der Verfahrenskosten in der Höhe von 1.079 Euro“ verkündet, wobei die Bezirksanwältin keinen Einwand erhob.Hierauf wurde der „Beschluss“ auf „vorläufige Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 199, StPO in Verbindung mit Paragraph 203, StPO unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren gegen Bezahlung der Verfahrenskosten in der Höhe von 1.079 Euro“ verkündet, wobei die Bezirksanwältin keinen Einwand erhob.

Nachdem der Angeklagte 1.079 Euro einbezahlt hatte (ON 9), wurde der Akt am 15. Mai 2012 mit dem Klammerausdruck „Div zu a“ der Bezirksanwältin übermittelt (ON 1 S 2), die am 24. Mai 2012 erklärte, gegen ein diversionelles Vorgehen gemäß §§ 203 Abs 1, 199 StPO keinen Einwand zu erheben (ON 1 S 3).Nachdem der Angeklagte 1.079 Euro einbezahlt hatte (ON 9), wurde der Akt am 15. Mai 2012 mit dem Klammerausdruck „Div zu a“ der Bezirksanwältin übermittelt (ON 1 S 2), die am 24. Mai 2012 erklärte, gegen ein diversionelles Vorgehen gemäß Paragraphen 203, Absatz eins, 199, StPO keinen Einwand zu erheben (ON 1 S 3).

Mit Beschluss vom 6. Juni 2012 wurde das Verfahren gemäß § 199 StPO iVm § 203 StPO nach Zahlung der Verfahrenskosten in der Höhe von 1.079 Euro unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt. Zufolge der Begründung würden nach Bezahlung der Verfahrenskosten die Voraussetzungen für eine diversionelle Erledigung gemäß § 203 StPO vorliegen, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei (ON 10).Mit Beschluss vom 6. Juni 2012 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 199, StPO in Verbindung mit Paragraph 203, StPO nach Zahlung der Verfahrenskosten in der Höhe von 1.079 Euro unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt. Zufolge der Begründung würden nach Bezahlung der Verfahrenskosten die Voraussetzungen für eine diversionelle Erledigung gemäß Paragraph 203, StPO vorliegen, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei (ON 10).

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht die als „Beschluss“ bezeichnete Verfügung des Bezirksgerichts vom 27. März 2012 mit dem Gesetz insofern nicht im Einklang, als dem Angeklagten die vorläufige Verfahrenseinstellung unter Bestimmung einer Probezeit für den Fall der Bezahlung von Verfahrenskosten in einer 250 Euro übersteigenden Höhe in Aussicht gestellt wurde.

Nach Einbringen der Anklage wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung hat das Gericht gemäß § 199 StPO die für die Staatsanwaltschaft geltenden Bestimmungen der §§ 198, 200 bis 209 StPO sinngemäß anzuwenden und das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen.Nach Einbringen der Anklage wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung hat das Gericht gemäß Paragraph 199, StPO die für die Staatsanwaltschaft geltenden Bestimmungen der Paragraphen 198, 200 bis 209 StPO sinngemäß anzuwenden und das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen.

Die vorläufige Einstellung des Verfahrens unter Bestimmung einer Probezeit (§ 203 Abs 1 StPO) setzt gemäß § 388 Abs 1 StPO die Leistung eines Beitrags zu den gemäß § 381 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO zu ersetzenden Kosten bis zu 250 Euro voraus. Die Vorschreibung eines 250 Euro übersteigenden Kostenbeitrags kommt demnach nicht in Betracht (vgl Fabrizy, StPO11 § 388 Rz 1; Lendl, WK-StPO § 388 Rz 4; Schroll, WK-StPO § 203 Rz 14; 14 Os 16/12b).Die vorläufige Einstellung des Verfahrens unter Bestimmung einer Probezeit (Paragraph 203, Absatz eins, StPO) setzt gemäß Paragraph 388, Absatz eins, StPO die Leistung eines Beitrags zu den gemäß Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StPO zu ersetzenden Kosten bis zu 250 Euro voraus. Die Vorschreibung eines 250 Euro übersteigenden Kostenbeitrags kommt demnach nicht in Betracht vergleiche Fabrizy, StPO11 Paragraph 388, Rz 1; Lendl, WK-StPO Paragraph 388, Rz 4; Schroll, WK-StPO Paragraph 203, Rz 14; 14 Os 16/12b).

Die Entrichtung des Kostenbeitrags ist verpflichtend, das Gericht kann das Verfahren erst dann vorläufig einstellen, wenn der Angeklagte den Betrag tatsächlich bezahlt hat (vgl Lendl, WK-StPO § 388 Rz 2; Schroll, WK-StPO § 203 Rz 12; Schroll ÖJZ 2009, 20, 23; Bergauer RZ 2008, 33). Ein an die Bedingung künftiger Zahlung geknüpfter gerichtlicher Beschluss ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht zulässig (vgl Schroll, WK-StPO § 203 Rz 12), vielmehr ist dem Angeklagten ein - den konkreten Kostenbeitrag enthaltendes - Anbot (§ 207 iVm § 203 Abs 3 erster Satz StPO) zu stellen (vgl Schroll, WK-StPO § 203 Rz 10, 13).Die Entrichtung des Kostenbeitrags ist verpflichtend, das Gericht kann das Verfahren erst dann vorläufig einstellen, wenn der Angeklagte den Betrag tatsächlich bezahlt hat vergleiche Lendl, WK-StPO Paragraph 388, Rz 2; Schroll, WK-StPO Paragraph 203, Rz 12; Schroll ÖJZ 2009, 20, 23; Bergauer RZ 2008, 33). Ein an die Bedingung künftiger Zahlung geknüpfter gerichtlicher Beschluss ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht zulässig vergleiche Schroll, WK-StPO Paragraph 203, Rz 12), vielmehr ist dem Angeklagten ein - den konkreten Kostenbeitrag enthaltendes - Anbot (Paragraph 207, in Verbindung mit Paragraph 203, Absatz 3, erster Satz StPO) zu stellen vergleiche Schroll, WK-StPO Paragraph 203, Rz 10, 13).

Wählt das Gericht - wie hier - den im Gesetz gar nicht vorgesehenen Weg einer „vorläufigen Einstellung“ unter gleichzeitiger Bekanntgabe des zu leistenden Pauschalkostenbeitrags, so stellt diese Verfügung eine bloß falsch bezeichnete Mitteilung gemäß § 203 Abs 3 erster Satz iVm § 207 StPO dar (vgl RIS-Justiz RS0119663 [T4]).Wählt das Gericht - wie hier - den im Gesetz gar nicht vorgesehenen Weg einer „vorläufigen Einstellung“ unter gleichzeitiger Bekanntgabe des zu leistenden Pauschalkostenbeitrags, so stellt diese Verfügung eine bloß falsch bezeichnete Mitteilung gemäß Paragraph 203, Absatz 3, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 207, StPO dar vergleiche RIS-Justiz RS0119663 [T4]).

In einer solchen Mitteilung liegt keine bloß prozessleitende, vielmehr eine Bindungswirkung entfaltende Verfügung, die solcherart Gegenstand einer konkreten Wirkung iSd letzten Satzes des § 292 StPO ist (vgl Ratz, WK-StPO § 292 Rz 46).In einer solchen Mitteilung liegt keine bloß prozessleitende, vielmehr eine Bindungswirkung entfaltende Verfügung, die solcherart Gegenstand einer konkreten Wirkung iSd letzten Satzes des Paragraph 292, StPO ist vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 46).

Das Anbot vom 27. März 2012 auf vorläufige Verfahrenseinstellung gegen Bezahlung eines 250 Euro übersteigenden Beitrags zu den Verfahrenskosten hat sich für den Angeklagten nachteilig ausgewirkt. Der Oberste Gerichtshof sah sich daher veranlasst, die als „Beschluss“ bezeichnete Verfügung vom 27. März 2012 in dem 250 Euro übersteigenden Ausmaß des für die vorläufige Einstellung des Verfahrens unter Bestimmung einer Probezeit vorausgesetzten (§ 388 Abs 1 StPO) Beitrags zu den gemäß § 381 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO zu ersetzenden Kosten aufzuheben.Das Anbot vom 27. März 2012 auf vorläufige Verfahrenseinstellung gegen Bezahlung eines 250 Euro übersteigenden Beitrags zu den Verfahrenskosten hat sich für den Angeklagten nachteilig ausgewirkt. Der Oberste Gerichtshof sah sich daher veranlasst, die als „Beschluss“ bezeichnete Verfügung vom 27. März 2012 in dem 250 Euro übersteigenden Ausmaß des für die vorläufige Einstellung des Verfahrens unter Bestimmung einer Probezeit vorausgesetzten (Paragraph 388, Absatz eins, StPO) Beitrags zu den gemäß Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StPO zu ersetzenden Kosten aufzuheben.

Der Beschluss vom 6. Juni 2012 (ON 10) bleibt davon unberührt, weil der Angeklagte durch Leistung des festgesetzten Kostenbeitrags die sich aus § 388 Abs 1 StPO ergebende Bedingung für eine vorläufige Einstellung des Verfahrens unter Bestimmung einer Probezeit jedenfalls erfüllt hat.Der Beschluss vom 6. Juni 2012 (ON 10) bleibt davon unberührt, weil der Angeklagte durch Leistung des festgesetzten Kostenbeitrags die sich aus Paragraph 388, Absatz eins, StPO ergebende Bedingung für eine vorläufige Einstellung des Verfahrens unter Bestimmung einer Probezeit jedenfalls erfüllt hat.

Das Bezirksgericht Favoriten wird die Rückzahlung des 250 Euro übersteigenden (vom Angeklagten bereits bezahlten) Betrags zu veranlassen haben.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E102938

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0120OS00151.12S.1213.000

Im RIS seit

07.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten