Entscheidungen zu § 35 StPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-6 von 6

RS OGH 2017/11/9 10Bs334/17v

Norm: StPO §35StPO §86StPO §87 Abs1StPO §176StPO §180 Abs3 und Abs2
Rechtssatz: Wurde über die Haftfrage bereits in der Form der unter der auflösenden Bedingung des Erlags einer Sicherheit stehenden Fortsetzung der Untersuchungshaft rechtskräftig entschieden, so ist zur Entscheidung über die Nichtannahme einer vom Angeklagten angebotenen Sicherheit im Sinn der §§ 173 Abs 5 Z 8, 180 und 181 StPO (insbesondere unter dem Aspekt deren Tauglichkeit)... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 09.11.2017

RS OGH 2017/11/9 10Bs334/17v

Norm: StPO §35StPO §86StPO §87 Abs1StPO §173 Abs5 Z8StPO §176StPO §180 Abs3
Rechtssatz: Wurde die Untersuchungshaft unter der auflösenden Bedingung des Erlags einer Sicherheit fortgesetzt, ist über die Frage der Annahme einer vom Angeklagten angebotenen Sicherheit (ohne Durchführung einer Haftverhandlung) mit Beschluss zu entscheiden. Dieser ist mit Beschwerde anfechtbar. Entscheidungstexte 1... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 09.11.2017

RS OGH 2009/2/12 StPO § 35

Norm: StPO §35 Übs
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 35 StPO A § 35 StPO alt (vor 2008) B § 35 StPO idF Strafprozessreformgesetz (ab 2008, BGBl I 2004/19) European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124388 Im RIS seit 14.03.2009 Zuletzt aktualisiert am 31.05.2012 mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 12.02.2009

TE OGH 2008/12/11 12Os173/08w

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Entscheidung | OGH | 11.12.2008

RS OGH 2008/12/11 12Os173/08w

Norm: StPO §35
Rechtssatz: § 35 StPO kennt nur drei Arten von gerichtlichen Entscheidungen, nämlich Urteile, Beschlüsse und Verfügungen. Während die Voraussetzungen für Urteile und Verfügungen im Gesetz definiert sind, bleibt - nach Art einer Generalklausel - die Beschlussform den übrigen Entscheidungen vorbehalten. Entscheidungstexte 12 Os 173/08w Entscheidungstext OGH 11.12... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 11.12.2008

RS OGH 1979/12/19 12Os152/79 (12Os153/79), 12Os158/88, 13Os51/03, 12Os95/07y, 15Os74/21b (15Os75/21z

Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 19.12.1979

Entscheidungen 1-6 von 6

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