RS OGH 2008/12/11 12Os173/08w

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Veröffentlicht am 11.12.2008
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Norm

StPO §35

Rechtssatz

§ 35 StPO kennt nur drei Arten von gerichtlichen Entscheidungen, nämlich Urteile, Beschlüsse und Verfügungen. Während die Voraussetzungen für Urteile und Verfügungen im Gesetz definiert sind, bleibt - nach Art einer Generalklausel - die Beschlussform den übrigen Entscheidungen vorbehalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124410

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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