RS OGH 2017/11/9 10Bs334/17v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2017
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Norm

StPO §35
StPO §86
StPO §87 Abs1
StPO §176
StPO §180 Abs3 und Abs2

Rechtssatz

Wurde über die Haftfrage bereits in der Form der unter der auflösenden Bedingung des Erlags einer Sicherheit stehenden Fortsetzung der Untersuchungshaft rechtskräftig entschieden, so ist zur Entscheidung über die Nichtannahme einer vom Angeklagten angebotenen Sicherheit im Sinn der §§ 173 Abs 5 Z 8, 180 und 181 StPO (insbesondere unter dem Aspekt deren Tauglichkeit) keine Haftverhandlung anzuberaumen. Die Ablehnung der Annahme einer angebotenen Sicherheit hat in Beschlussform zu ergehen und ist mit Beschwerde anfechtbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2017:RG0000148

Im RIS seit

29.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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