Norm: StPO §263 Abs4
Rechtssatz: Die in Absatz 4 normierte Frist von drei Monaten zur Einbringung der Anklage oder Fortführung des Ermittlungsverfahrens beginnt mit der Beschlussfassung über den Verfolgungsvorbehalt (Abs 2) oder mit Vertagung der Hauptverhandlung (Abs 3) zu laufen. Entscheidungstexte 10 Bs 75/14a Entscheidungstext OLG Graz 06.05.2014 10 Bs 75/14a ... mehr lesen...
Norm: StPO §263 Abs2StPO §263 Abs4
Rechtssatz: Die mündliche Ausdehnung in einem früheren anderen Verfahren stellt - selbst im Fall prozessordnungsgemäßer Erledigung nach § 263 Abs 2 StPO - ohne (neue) Anklageerhebung oder (den Kriterien des § 263 StPO entsprechende neuerliche) Ausdehnung der Anklage in der Hauptverhandlung keine für das spätere Verfahren wirksame Verfolgungshandlung dar. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Gründe: Werner A wurde auch in dem zufolge der die Schuldsprüche dieses Angeklagten zu I A 2, I B 4 und III des im ersten Rechtsgang gefällten Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 30.November 1976 (ON. 34) betreffenden kassatorischen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 17.Mai 1979, GZ. 13 Os 71/79-4 (ON. 40) durchgeführten zweiten Rechtsgang für schuldig befunden, Bargeld, Wert-, Schmuck- und Gebrauchsgegenstände in einem (auch unter Einbez... mehr lesen...
Norm: StPO §263 Abs4 D
Rechtssatz: Keine neue (oder Nachtragsanklage) Anklage nötig im Fall des Abbruchs der Hauptverhandlung nach § 263 Abs 3 StPO. Entscheidungstexte 13 Os 144/80 Entscheidungstext OGH 13.11.1980 13 Os 144/80 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0098858 Dokumentnummer... mehr lesen...
Norm: StPO §263 Abs4 D
Rechtssatz: Die Frist des § 263 Abs 4 StPO ist für den Staatsanwalt keine Fallfrist. Entscheidungstexte 12 Os 249/63 Entscheidungstext OGH 06.05.1964 12 Os 249/63 Veröff: JBl 1964,571 = RZ 1964,159 12 Os 229/62 Entscheidungstext OGH 07.11.1962 12 Os 229/62 11 Os 75/89 ... mehr lesen...
Norm: StPO §57 Abs2 AStPO §263 Abs4
Rechtssatz: Kein Verlust des Verfolgungsrechts, wenn der öffentliche Ankläger in der Hauptverhandlung die Anklage auf eine neues Faktum ausdehnt, die Verhandlung sodann abgebrochen und später ohne Einbringung einer zusätzlichen Anklageschrift gemäß § 276 a StPO neu durchgeführt wird, soferne nur der Staatsanwalt am Schluß den Antrag auf Schuldspruch im Sinne der ausgedehnten Anklage stellt. ... mehr lesen...