RS OGH 1964/5/6 12Os249/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.1964
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Norm

StPO §57 Abs2 A
StPO §263 Abs4

Rechtssatz

Kein Verlust des Verfolgungsrechts, wenn der öffentliche Ankläger in der Hauptverhandlung die Anklage auf eine neues Faktum ausdehnt, die Verhandlung sodann abgebrochen und später ohne Einbringung einer zusätzlichen Anklageschrift gemäß § 276 a StPO neu durchgeführt wird, soferne nur der Staatsanwalt am Schluß den Antrag auf Schuldspruch im Sinne der ausgedehnten Anklage stellt.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 249/63
    Entscheidungstext OGH 06.05.1964 12 Os 249/63
    Veröff: JBl 1964,571

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0097235

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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