RS OGH 2017/5/24 15Os137/16k

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Veröffentlicht am 24.05.2017
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Rechtssatz

Von der – vom Schöffensenat zu beschließenden – Abbrechung der Hauptverhandlung nach § 263 Abs 3 StPO ist die – der Entscheidung des Vorsitzenden obliegende – Vertagung der   Hauptverhandlung nach § 276 StPO zu unterscheiden. Letztere hat nicht die in § 263 Abs 4 StPO genannte Konsequenz und führt (selbst wenn die Verhandlung gemäß § 276a StPO wiederholt wird) auch nicht zum Entfall der temporären Wirksamkeit der Anklageausdehnung.Von der – vom Schöffensenat zu beschließenden – Abbrechung der Hauptverhandlung nach Paragraph 263, Absatz 3, StPO ist die – der Entscheidung des Vorsitzenden obliegende – Vertagung der   Hauptverhandlung nach Paragraph 276, StPO zu unterscheiden. Letztere hat nicht die in Paragraph 263, Absatz 4, StPO genannte Konsequenz und führt (selbst wenn die Verhandlung gemäß Paragraph 276 a, StPO wiederholt wird) auch nicht zum Entfall der temporären Wirksamkeit der Anklageausdehnung.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 15 Os 137/16k
    Beisatz: Der Ausspruch eines Verfolgungsvorbehalts ist daher nicht nur möglich, wenn die Hauptverhandlung gerade an jenem Verhandlungstag endet, an dem die Staatsanwaltschaft die Anklage ausgedehnt hat, sondern auch dann, wenn zwischen Anklageausdehnung und Urteilsfällung mehrere Verhandlungstage liegen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131476

Im RIS seit

21.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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