Norm
StPO §263 Abs3Rechtssatz
Von der – vom Schöffensenat zu beschließenden – Abbrechung der Hauptverhandlung nach § 263 Abs 3 StPO ist die – der Entscheidung des Vorsitzenden obliegende – Vertagung der Hauptverhandlung nach § 276 StPO zu unterscheiden. Letztere hat nicht die in § 263 Abs 4 StPO genannte Konsequenz und führt (selbst wenn die Verhandlung gemäß § 276a StPO wiederholt wird) auch nicht zum Entfall der temporären Wirksamkeit der Anklageausdehnung.Von der – vom Schöffensenat zu beschließenden – Abbrechung der Hauptverhandlung nach Paragraph 263, Absatz 3, StPO ist die – der Entscheidung des Vorsitzenden obliegende – Vertagung der Hauptverhandlung nach Paragraph 276, StPO zu unterscheiden. Letztere hat nicht die in Paragraph 263, Absatz 4, StPO genannte Konsequenz und führt (selbst wenn die Verhandlung gemäß Paragraph 276 a, StPO wiederholt wird) auch nicht zum Entfall der temporären Wirksamkeit der Anklageausdehnung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131476Im RIS seit
21.07.2017Zuletzt aktualisiert am
21.07.2017