Entscheidungen zu § 193 Abs. 2 StPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 151-152 von 152

RS OGH 1993/2/11 11Os124/72, 11Os65/90, 15Os14/93, 13Os16/93

Norm: StPO idF StRÄG 1971 §193 Abs2
Rechtssatz: Eine Versäumung der in § 193 Abs 2 StPO idF StRÄG 1971 genannten Fristen von zwei bzw sechs Monaten führt nicht zu einer Beendigung der Untersuchungshaft "ipso iure". Der Gerichtshof zweiter Instanz ist daher verpflichtet, auch nach Ablauf der genannten Fristen über Haftverlängerungsanträge zu entscheiden. Eine Versäumung der in Paragraph 193, Absatz 2, StPO in der Fassung StRÄG 1971 ge... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 20.09.1972

RS OGH 1993/2/11 11Os124/72, 15Os14/93, 13Os16/93

Norm: StPO idF 1960 §190 Abs2StPO idF StRÄG 1971 §193 Abs2
Rechtssatz: Bei den Zweimonatfristen und Sechsmonatfristen des § 193 Abs 2 StPO (idF StRÄG 1971) handelt es sich ebenso wie bei der Zweimonatfrist des § 190 Abs 2 StPO alte Fassung um "imperative" Fristen, deren Verletzung unter der Sanktion des § 6 des Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit und auch unter jener des § 333 StG stehen kann, und nicht um bloß "instruktion... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 20.09.1972

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