Norm
StPO idF 1960 §190 Abs2Rechtssatz
Bei den Zweimonatfristen und Sechsmonatfristen des § 193 Abs 2 StPO (idF StRÄG 1971) handelt es sich ebenso wie bei der Zweimonatfrist des § 190 Abs 2 StPO alte Fassung um "imperative" Fristen, deren Verletzung unter der Sanktion des § 6 des Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit und auch unter jener des § 333 StG stehen kann, und nicht um bloß "instruktionelle" Fristen, deren Nichteinhaltung höchstens im Aufsichtsweg dienstrechtliche Folgen nach sich ziehen könnte.Bei den Zweimonatfristen und Sechsmonatfristen des Paragraph 193, Absatz 2, StPO in der Fassung StRÄG 1971) handelt es sich ebenso wie bei der Zweimonatfrist des Paragraph 190, Absatz 2, StPO alte Fassung um "imperative" Fristen, deren Verletzung unter der Sanktion des Paragraph 6, des Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit und auch unter jener des Paragraph 333, StG stehen kann, und nicht um bloß "instruktionelle" Fristen, deren Nichteinhaltung höchstens im Aufsichtsweg dienstrechtliche Folgen nach sich ziehen könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098256Dokumentnummer
JJR_19720920_OGH0002_0110OS00124_7200000_004