Norm: StPO §188 Abs1 Z2 und 3 und Abs2 StPO §182 Abs1 und Abs2 StPO §5 Abs1
Rechtssatz: Wird der Zweck der Untersuchungshaft durch die telefonische Kontaktaufnahme eines angehaltenen Beschuldigten mit einem bestimmten Telefonanschluss gefährdet, so ist ungeachtet des Wortlautes des § 188 Abs 1 Z 2 StPO die Untersagung dieses Verkehrs mit der Außenwelt zulässig, sofern die Beschränkung im angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Gra... mehr lesen...
Norm: StPO §187 Abs1StPO §187 Abs2StPO §188 Abs1StVG §90 litb
Rechtssatz: Die richterliche Überwachung des Briefverkehrs eines Untersuchungshäftlings ist unter Beachtung der Bestimmungen des § 90 b StVG (§§ 187 Abs 1 und 2, 188 Abs 1 StPO) durchzuführen. Demgemäß dürfen Schreiben des Untersuchungshäftlings an öffentliche Stellen nur im Falle eines begründeten und nicht auf andere Weise überprüfbaren Verdachtes einer unerlaubten Sendung von Geld... mehr lesen...
Norm: GRBG §1 Abs1GRBG §2StPO §187StPO §188 Abs1
Rechtssatz: Gemäß dem § 1 Abs 1 GRBG steht dem Betroffenen dann eine Grundrechtsbeschwerde an den OGH zu, wenn er durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt ist. Diese Entscheidung oder Verfügung muss freilich die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft zum Gegenstand haben (siehe dazu den Motivenbericht zu § 1 GRBG, nach dem... mehr lesen...
Norm: StPO nF §188 Abs1
Rechtssatz: Nach Versetzung in den Anklagestand steht die Briefkontrolle dem Vorsitzenden zu. Entscheidungstexte 12 Os 56/77 Entscheidungstext OGH 10.10.1977 12 Os 56/77 Veröff: SSt 48/74 = RZ 1977/137 S 264 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0097775 Dokument... mehr lesen...