Norm
StPO §188 Abs1 Z2 und 3 und Abs2 StPO §182 Abs1 und Abs2 StPO §5 Abs1Rechtssatz
Wird der Zweck der Untersuchungshaft durch die telefonische Kontaktaufnahme eines angehaltenen Beschuldigten mit einem bestimmten Telefonanschluss gefährdet, so ist ungeachtet des Wortlautes des § 188 Abs 1 Z 2 StPO die Untersagung dieses Verkehrs mit der Außenwelt zulässig, sofern die Beschränkung im angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg steht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2014:RG0000115Im RIS seit
02.07.2014Zuletzt aktualisiert am
02.07.2014