RS OGH 2014/4/10 10Bs85/14x

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Veröffentlicht am 10.04.2014
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Norm

StPO §188 Abs1 Z2 und 3 und Abs2 StPO §182 Abs1 und Abs2 StPO §5 Abs1

Rechtssatz

Wird der Zweck der Untersuchungshaft durch die telefonische Kontaktaufnahme eines angehaltenen Beschuldigten mit einem bestimmten Telefonanschluss gefährdet, so ist ungeachtet des Wortlautes des § 188 Abs 1 Z 2 StPO die Untersagung dieses Verkehrs mit der Außenwelt zulässig, sofern die Beschränkung im angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg steht.

Entscheidungstexte

  • 10 Bs 85/14x
    Entscheidungstext OLG Graz 10.04.2014 10 Bs 85/14x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2014:RG0000115

Im RIS seit

02.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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